Sehr geehrter Ratsuchender,
es verhält sich in der Tat gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2056.html" target="_blank">2056</a> so, dass der Sohn (A), der als Zuwendung zu Lebzeiten mehr erhalten hat, als ihm nach Ausgleich des Vorausempfangs gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2055.html" target="_blank">2055</a> BGB zustehen würde, zwar nicht den Mehrempfang an die Ehefrau (F) und die andern Abkömmlinge B, C, D und E herausgeben muss, sein Erbteil aber jedenfalls auf Null gesetzt wird.
Somit wird dieser Sohn nicht an dem Erbschaftskauf unter den Miterben beteiligt sein, da der Gegenstand eines solchen Kaufs nicht das Erbrecht selbst ist, sondern der jeweilige quotenmäßige Anteil der verkaufenden Miterben.
Nach Ihrem Beispiel beläuft sich der Wert des Nachlasses auf € 200.000. Miterben sind F zu 1/2 und die fünf Geschwister zu je 1/10. A hat € 100.000 auszugleichen, so dass die dadurch erhöhte Teilungsmasse € 300.000 beträgt. Davon müsste A eigentlich € 30.000 bekommen, weil er aber bereits € 100.000 erhalten hat scheidet er aus.
Da die Erbeteile der übrigen Miterben im selben Verhältnis stehen müssen wie bisher, erhalten die Geschwister B, C, D und E jeweils 1/9 und F 5/9 am vorhandenen Nachlass.
Ich hoffe, Ihre Frage geklärt zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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