Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich gilt bei einer verspäteten Abrechnung von mehr als 12 Monaten die Ausschlussfrist des § 556 III 3 BGB
. Die Ausschlussfrist kommt nur dann nicht zum Tragen, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.
An nicht zu vertretende Verspätungen sind hohe Anforderungen gestellt. Die Überschreitung der Jahresfrist soll die Ausnahme bleiben. Den Vermieter trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Was noch zu vertreten ist und was nicht mehr, ist Frage des Einzelfalls. Der Vermieter kann sich nicht pauschal auf gesundheitliche Gründe der Hausverwaltung berufen. Er wird schon mitteilen müssen, wer wann und wie lange krank war und was durch die Hausverwaltung und den Vermieter unternommen wurde, um die Abrechnung dennoch fristgerecht zu erstellen.
In der Literatur wird vertreten, dass eine Verspätung dann nicht mehr zu vertreten ist, wenn der Vermieter den säumigen WEG-Verwalter nachdrücklich (aber erfolglos) angemahnt hat oder ein längerer Ausfall der EDV-Anlage oder extrem hoher Krankenstand bei den Mitarbeitern in der Hausverwaltung die Ursache für die Verspätung sind.
Meines Erachtens sollten Sie sich gegenüber dem Vermieter zunächst schriftlich auf die Ausschlussfrist berufen, die Zahlung bis auf weiteres verweigern und den Vermieter auffordern, Ihnen die Gründe für die Verspätung näher zu erläutern. Gleichzeitig sollten Sie die Abrechnung inhaltlich prüfen und etwaigen Einwendungen schriftlich erheben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
11. Mai 2007
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15:24
Antwort
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