Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Eine Verjährung für etwaige Ihnen als Mieterin zugute kommende Ansprüche aus den Abrechnungen 2008 bis 2010 ist noch nicht eingetreten. Diese Ansprüche unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB
, für Ansprüche aus 2008 tritt sie mit Ablauf des 31.12.2011 ein. Anders sieht es hier für Ansprüche der Vermieterin aus, denn deren Ansprüche aus 2008 sind gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB
ausgeschlossen, wenn die Verspätung nicht ausnahmsweise von Dritten zu vertreten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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30.03.2010
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11:08
Antwort
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