Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Verhängung der Versorgungssperre gegen den kein Hausgeld zahlenden A war grundsätzlich rechtmäßig. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der gemeinschaftlichen Lastentragung gemäß § 16 Abs. 2 WEG
und aus § 273 BGB
– nach dieser Norm darf die Wohnungseigentümergemeinschaft ihr Zurückbehaltungsrecht in dieser Form ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2005, Az. V ZR 235/04
).
Die konkret vorgenommenen Maßnahmen könnten aber wegen ihrer Massivität und ggf. nicht mehr vorhandenen Verhältnismäßigkeit den Tatbestand der verbotenen Eigenmacht nach § 858 BGB
erfüllen, wenn etwa eine weniger schwer wiegende Maßnahme wie z.B. der Einbau eines Absperrventils möglich gewesen wäre. In diesem Fall könnte B als Rechtsnachfolger des A ein Anspruch auf Beseitigung der Störung, hier: Beseitigung der Maßnahmen und Reparatur der Wand, gemäß § 862 Abs. 1 S. 1 BGB
gegen die übrigen Wohnungseigentümer zustehen. Abschließend kann dies auf Basis Ihrer Angaben im Rahmen dieser Plattform aber nicht beurteilt werden.
War die Versorgungssperre aber auch in ihrer konkreten Ausgestaltung recht- und verhältnismäßig, hätte A gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, er müsste ihn auf eigene Kosten vornehmen. Dies würde dann auch für B, der durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung Rechtsnachfolger des A geworden ist, gelten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: