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Versorgungssperre gegen Wohnungseigentümer

| 23. Juni 2010 10:50 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Bedingung für die Beantwortung dieser Frage:
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Die Frage gilt nur dann als beantwortet, wenn die Antwort auch mit Gesetzestext und/oder anderer Literatur wie Kommentaren etc. begründet wurde, sodass die Möglichkeit besteht, die Antwort rechtlich nachzuvollziehen und nachzuprüfen. Vielen Dank!


Sachverhalt:
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A war Eigentümer einer Eigentumswohnung. A zahlte das Hausgeld nicht. Deshalb wurde durch die Eigentümergemeinschaft eine Versorgungssperre, Wasser und Heizung betreffend, gegen A beschlossen und eingerichtet. Dazu kamen Handwerker unter Angabe eines Allibies in die Wohnung des A und mongtierten die Heizungen ab und kappten die Wasserleitungen mit einer Flex. Um diese Arbeiten ausführen zu können wurde in die mit Fliesen verkleidete Wand ein Loch geschnitten.

Später wurde die Wohnung im Zwangsversteigerungsverfahren versteigert und dem B zugeschlagen.

Nun ist B Eigentümer besagter Eigentumswohnung. Dass die Wohnung wieder mit Heizenergie und fließend Wasser versorgt werden soll ist allen Beteiligten klar.

1) Wer hat aber die Kosten für den Wiederanschluss an das Versorgungsnetz zu tragen?

2) Bitte begründen Sie die Antwort zu Frage 1.

23. Juni 2010 | 12:02

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die Verhängung der Versorgungssperre gegen den kein Hausgeld zahlenden A war grundsätzlich rechtmäßig. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der gemeinschaftlichen Lastentragung gemäß § 16 Abs. 2 WEG und aus § 273 BGB – nach dieser Norm darf die Wohnungseigentümergemeinschaft ihr Zurückbehaltungsrecht in dieser Form ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2005, Az. V ZR 235/04 ).

Die konkret vorgenommenen Maßnahmen könnten aber wegen ihrer Massivität und ggf. nicht mehr vorhandenen Verhältnismäßigkeit den Tatbestand der verbotenen Eigenmacht nach § 858 BGB erfüllen, wenn etwa eine weniger schwer wiegende Maßnahme wie z.B. der Einbau eines Absperrventils möglich gewesen wäre. In diesem Fall könnte B als Rechtsnachfolger des A ein Anspruch auf Beseitigung der Störung, hier: Beseitigung der Maßnahmen und Reparatur der Wand, gemäß § 862 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die übrigen Wohnungseigentümer zustehen. Abschließend kann dies auf Basis Ihrer Angaben im Rahmen dieser Plattform aber nicht beurteilt werden.

War die Versorgungssperre aber auch in ihrer konkreten Ausgestaltung recht- und verhältnismäßig, hätte A gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, er müsste ihn auf eigene Kosten vornehmen. Dies würde dann auch für B, der durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung Rechtsnachfolger des A geworden ist, gelten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 28. Juni 2010 | 19:31

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