Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Versicherung hat hier dem Grunde und der Höhe einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch nach § 812 BGB
.
Da Sie Kenntnis vom Mangel des rechltichen Grundes haben, können Sie sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB
berufen und das Geld verbrauchen.
Der Herausgabeanspruch verjährt in drei Jahren.
Sie sollten der Versicherung - auch um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden - eine Kopie Ihrer Kontoauszüge übermitteln, aus denen sich die Doppelzahlung ergibt.
Da Ihnen die Zuvielzahlung aufgefallen ist, sind Sie jedenfalls bösgläubig, wenn Sie trotz dieser Kenntnis das Geld für sich verbrauchen.
Hiervon sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse Abstand nehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
6. Juli 2010
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15:45
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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