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Versicherung lehnt den Antrag ab

2. Dezember 2020 10:07 |
Preis: 30,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich möchte gerne hier die Erstberatung von einem Anwalt nutzen und mit Ihnen mein Problem besprechen.

Am 01. November 2020 habe ich eine OP-Versicherung für meine Hündin abgeschlossen. Der erste Betrag für ein Vierteljahr wurde bereits am 08.11 abgebucht.

Am 30.11 ist mit meiner Hündin ein Unfall passiert und am 01.12 musste sie operiert werden. Uelzener Versicherung lehnt unseren Antrag (beziehungsweise, nichtmal den Antrag, den haben wir noch nicht gestellt, sondern erst die Schadensmeldung) ab unter der Premisse, dass die Hündin zum ersten Mal noch in der Wartezeit (30 Tage) behandelt wurde.

Hat die Versicherung Recht oder haben wir den Anspruch auf die Erstattung von Leistungen, die am 01.12 durchgeführt worden sind?

Ich freue mich auf Ihre Antwort. Danke!

Mit freundlichen Grüßen,
Inna Markina.

2. Dezember 2020 | 11:01

Antwort

von


(54)
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg
Tel: 040 / 609 436 70
Web: https://www.komning.com
E-Mail:

Sehr geehrte Frau M.,

ich versuche gerne, Ihnen Ihre Frage zu beantworten, muss aber vorab darauf hinweisen, dass für die Beurteilung eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung grundsätzlich der Vertrag und die diesem zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen geprüft werden müssten. Da mir beide nicht vorliegen, kann ich Ihnen nur allgemeine Auskünfte geben, die Sie im Anschluss mit Ihren Bedingungen abgleichen müssten.

Leider ist zu vermuten, dass der Versicherer die Kosten für die Operation Ihrer Hündin nicht wird übernehmen müssen und zwar aus folgenden Gründen:
Nach Ihrer Schilderung sieht der Vertrag eine sog. Wartezeit vor. Eine solche wird z.B. auch regelmäßig bei Rechtsschutzversicherungen oder Zahnzusatzversicherungen vereinbart weil dadurch ausgeschlossen werden soll, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag aufgrund des bereits absehbaren Versicherungsfalls abschließt. Diese ist also an sich nicht zu beanstanden.
Zwar erfolgte die Operation an sich nach Ablauf der Wartezeit aber die Voruntersuchung bzw. Behandlung erfolgte innerhalb der Wartezeit. Regelmäßig bezieht sich die vereinbarte Wartezeit aber auf den Versicherungsfall. Dieser kann aber auch gedehnt sein (z.B. Voruntersuchung, OP, Nachbehandlung). Davon ist hier leider auszugehen. Der Beginn des Versicherungsfalls wäre demnach die Behandlung aufgrund derer auch die Operation erfolgt ist. Voraussetzung ist natürlich, dass die Voruntersuchung im Zusammenhang mit der nachfolgenden Operation stand.

Allerdings kann der Versicherer Sie nicht davon abhalten, eine schriftliche Schadensmeldung einzureichen und einen Antrag auf Kostenerstattung zu stellen. Über diesen ist dann auch zu entscheiden.
Sie müssten in diesem Zusammenhang auch in den Bedingungen nachlesen, innerhalb welcher Frist der Antrag zu stellen ist.

Es tut mir leid, Ihnen keine große Hoffnung machen zu können. Zu der Frage, was der Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen ist bzw. wann dieser eintritt, müssten Sie bitte in Ihren Bedingungen nachlesen, ob diese mit meinen Ausführungen übereinstimmen.

Mit freundlichen Grüßen
Birte Raguse
RAin/FAin VersR


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