Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können die Leistungen verlangen, wenn diese fällig sind. Wann dies der Fall ist, wird abgesehen von § 12 Abs. 1 der Musterbedingungen, welcher in Ihrem Vertrag vermutlich ähnlich vereinbart ist, zumeist nicht konkret genannt.
Generell müssen zum einen die Leistungsvoraussetzungen, also die Berufsunfähigkeit, gegeben sein. Zum anderen müssen Sie dem Versicherer im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht die Möglichkeit geben, den Versicherungsfall zu prüfen. D.h., dem Versicherer müssen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stehen. Ob dies der Fall ist, kann anhand Ihrer Angaben nicht sicher beurteilt werden. Hierzu gehören neben der Vorlage von Arztberichten in etwa auch eine Tätigkeitsbeschreibung. Letztere jedoch nur bezogen auf den zuletzt ausgeübten Beruf. Zukünftige mögliche Tätigkeiten interessieren jedoch nicht, solange diese noch nicht ausgeübt werden bzw. die Befähigung hierzu noch nicht erworben wurde.
Was auch nicht geht ist, wenn der Versicherer die Informationen häppchenweise anfordert oder aus anderen Gründen eine zügige Bearbeitung unterlässt. Ist dies der Fall, tritt Fälligkeit dann ein, wenn die Erhebungen hätten abgeschlossen sein können.
Leider lässt sich an dieser Stelle nicht sagen, ob dies der Fall ist. Letztlich müsste daher anhand aller Unterlagen geprüft werden, ob die Berufsunfähigkeit nachgewiesen ist. Es lässt sich jedoch in keiner Weise erkennen, dass es (nach Einreichung der Arztberichte) auf die Ergebnisse der Reha ankommt.
Im Einzelnen:
Darf der Versicherer die Entscheidung über die Leistung verzögern und von einer Entscheidung zur beruflichen Reha abhängig machen? Ich bin bereits seit fast 16 Monaten arbeitsunfähig und auch entsprechend berufsunfähig, was mir meiner Facharzt ja nun entsprechend bestätigt hat. Müsste der Versicherer nicht auf dieser Basis bereits entscheiden? Würde es sich lohnen hier gegenanzugehen oder muss ich das zeitliche Spiel mitmachen und geduldig bleiben (ich gehe davon aus, dass die Reha genehmigt wird)?
Nein, darf er nicht. Wenn sich aus den eingereichten Unterlagen die BU ergibt, muss er leisten. Die sechzehnmonatige AU und die Bestätigung des Facharztes sprechen dafür. Einer ersten Einschätzung nach sollten Sie dagegen angehen.
- Ich plane bei der Reha-Maßnahme lediglich eine Weiterbildung/Fortbildung, bei der ich keinen staatlich anerkannten Berufsabschluss erlangen werde (system. Beratung/Coaching). Könnte der Versicherer eine neue berufliche Tätigkeit, die ich damit ausführen könnte als "neuen Beruf" ansehen und eventuelle Leistungen in Zukunft dadurch verweigern, obwohl das in keinster Weise mit dem Grad meiner bisherigen Kenntnisse&Fähigkeiten (Ausbildung + Diplom-Studium) zu vergleichen ist?
Um diese Frage zu beantworten, müssten die Versicherungsbedingungen eingesehen werden und Berufsbeschreibungen vorliegen. Erst dann kann Ihre Frage seriös beantwortet werden. Wenn zutrifft, dass die Berufe hinsichtlich Fähigkeit und sozialem Ansehen (nicht abschließende Aufzählung) nicht vergleichbar sind, schadet Ihnen dies allerdings nicht.
Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Sie erreichen mich ganz einfach per Email oder telefonisch. Das hier gezahlte Honorar würde auf alle weiteren Gebühren angerechnet.
Ich wünsche Ihnen gesundheitlich und beruflich alles Gute.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen