Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Grundsätzlich steht es dem Versicherer frei, ob er einen Antrag des Kunden annimmt oder nicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber für die Kfz Haftpflichtversicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist für jeden Halter eines Kfz Pflicht. Der Kfz- Haftpflichtversicherer ist daher grundsätzlich verpflichtet, einen Antrag auf eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen der Mindestdeckungssummen anzunehmen (§ 5 PflVG
). Wenn der Versicherer ein Risiko, dass unter den Annahmezwang fällt nicht annehmen will, muss er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags die Annahme schriftlich ablehnen. Der Versicherer kann den Antrag auf Abschluss einer Kfz- Haftpflichtversicherung nur aus folgenden Gründen ablehnen: 1) entgegenstehende sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherers 2) der Antragsteller war bei dem Versicherer bereits versichert und dem Versicherer stand das Recht zu, das Vertragsverhältnis vorzeitig – insbesondere wegen Prämienverzugs – aufzulösen. Sind Ihnen aus dem bisherigen Versicherungsverhältnis keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen, dann wird allein die Tatsache der Insolvenz für die Ablehnung Ihres Antrages auf Abschluss des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages nicht ausreichen, weshalb Sie den Versicherer unter Hinweis hierauf zur erneuten Prüfung Ihres Antrags auffordern sollten. Bitte beachten Sie , dass diese Grundsätze nicht für die Teilkasko – oder Vollkaskoversicherung gelten.
Weiterhin erfolgt die vorläufige Deckung in der Kfz -Haftpflichtversicherung durch Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage vonseiten des Versicherers (§ 9 KfzPflVV). Der durch die vorläufige Deckung zustande gekommene Vertrag bildet einen eigenständigen Versicherungsvertrag. Dieser endet mit der unveränderten Annahme des Versicherungsantrages (§ 52 Abs. 1 Satz 1 VVG
) bzw. mit der Kündigung der vorläufigen Deckungszusage (§ 52 Abs. 4 VVG
). Für die Dauer der vorläufigen Deckung wird es also entscheidend darauf ankommen, ob der Versicherer nicht nur Ihren Antrag auf Annahme des Versicherungsvertrages abgelehnt hat, sondern auch die vorläufige Deckungszusage gekündigt hat. Im Übrigen können Sie Ihren Versicherer zu dem Abschluss des Versicherungsvertrages ggf. dazu bewegen, indem Sie die Vorauskasse der Prämien anbieten.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
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Guten Tag Frau Rechtsanwältin !
Vielen Dank für Ihre Hilfe. Ihre Antwort bringt mich weiter.
Bitte zum besseren Veständnis noch folgende Frage:
Ab wann zählt die 2-Wochenfrist für die Ablehnung?
Danke !
Freundliche Grüße aus dem Saarland >> H.R.
Sehr geehrter Fragesteller,
die zweiwöchige Frist für die Ablehnung des Versicherers gem. § 5 Abs. 3 PflVG
beginnt mit dem Eingang des Antrags auf Abschluss des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages. Weiterhin wird die Frist durch die Absendung der Ablehnungserklärung gewahrt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger