Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat spielt für die krankenversicherungsrechtliche Beurteilung Ihrer Vorversicherung bei einer Unterbrechung der Krankenversicherungspflicht in Deutschland eine sog. korrespondierende beitragsfreie Versicherung in Deutschland bei einer hiesigen KK keine Rolle.
Insoweit ist die mündliche Auskunft Ihrer gewählten GKV korrekt, dass Sie soweit Sie nicht unter die JAEG fallen und zuvor privat versichert waren, sich auch nur wieder privat versichern können. Eine Mitgliedschaft in einer GKV ist indes nicht möglich.
Ihre bisherige PKV (Teilversicherung) muss Sie zumindest im sog. Basistarif aufnehmen, Sie können sich aber auch bei jeder anderen privaten Krankenversicherung versichern. Ggf. wäre dann der Übertrag eventueller Anwartschaften notwendig, soweit diese noch bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Herzlichen Dank Herr Wehle,
dass Sie mir so eindeutig auf diese Frage antworten konnten, was Ihre Kollegen für meine vormaligen etwas niedrigeren Gebote ''Aufgrund der Komplexiziät des Sachverhalts'' anscheinend nicht tun wollten.
Ich kann mir vorstellen, dass diese Rechtslage echte Härtefälle (nicht nur für Versicherte, sondern auch für die dabei zwingend mitverhafteten Kinder) produziert, da die PKV ja aufgrund bestehender bzw. inzwischen aufgetretener Vorerkrankungen die Aufnahme verweigern, verteuern oder Leistungen einschränken dürfen. Das passt für mein Empfinden nicht zu einer Gesellschaft die von Arbeitnehmern zunehmend globale Mobilität einfordert.
Nun ja, selbst Schuld - anscheinend - wer anstatt in Arbeitslosigkeit in ein Arbeitsverhältnis zurückkehrt. Na hoffentlich wird das dadurch aufgewogen, dass man an überfüllten Wartezimmern vorbei in die Privatambulanz - "der Herr Professor erwartet Sie bereits!" - schlendern kann (oder leistet das der Basistarif nicht?).
Mit freundlichen Grüßen, der Privatpatient wider willen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. So ungemein schwierig oder kompliziert ist das in Ihrem Fall noch gar nicht. Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine "Rückkehr" in die GKV schlichweg nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie aus dem Ausland kommen oder aus anderen kv-beitragsfreien Verhältnissen (§ 6 SGB V
, bspw. der heute nicht mehr existierende Grundwehrdienstleistende bzw. Zivildienstleistende, Beante usw.).
Die Rückkehr in die GKV ist nur über ein Einkommen unterhalb der jeweiligen JAEG für die Dauer von einem Jahr möglich solange das 55. LJ noch nicht vollendet wurde.
Der Basistarif muss sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse orientieren, der Beitrag dafür jedoch ausschließlich nach Ihrem Eintrittsalter. Eine Vorerkrankung darf hier nicht berücksichtigt werden oder zu einem höheren Beitrag führen, solange es sich um den Basistarif handelt. Soweit Sie sich für andere Tarife entscheiden möchten sind Sie und der Versicherer frei hinsichtlich der Vertragsbedingungen. Ein weiterer nicht zu verachtender Unterschied ist die Tatsache, dass jede Person gesondert zu versichern ist, wobei für Kinder und Jugendliche gesonderte Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von derzeit rund 250 Euro zu zahlen zu zahlen sind.
Ob sie aufgrund einer Basis PKV als bevorzugter Patient von Ihrem gewählten Arzt behandelt werden, entzieht sich meiner Kenntnis.
Nach einer kurzen Internetrecherche möchte ich fast Gegenteiliges vermuten.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/161863/PKV-Basistarif-Die-private-Holzklasse
https://www.iww.de/aaa/privatliquidation/privatliquidation-im-basistarif-versicherte-patienten-f77208
https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-patientenschutz/arzt-krankenhaus/keine-zahnbehandlung-im-basistarif
https://www.finanztip.de/pkv/pkv-basistarif/
oder https://www.rbb-online.de/kontraste/ueber_den_tag_hinaus/gesundheit/behandlung_3__klasse.html
Sprechen Sie mit Ihrem Versicherungsmakler, kann ich bei dieser Ausgangslage nur raten.
Ich bedauere Ihnen keine für Sie positivere Einschätzung darbringen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen