Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ob Sie das Gerät bezahlen müssen oder nicht bzw. teilweise hängt von Ihrer ausgeübten Sorgfalt ab und ob dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist.
Wenn dem Unternehmen kein Schaden entstanden ist, d.h. ein kostenfreier Tausch, wie von Ihnen geschrieben, dann müssen Sie nichts bezahlen.
Für den Fall, dass dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist, dann müssen Sie das Gerät nur dann vollständig bezahlen, wenn Sie wissentlich gegen Anweisungen verstoßen haben. Einen solche Anweisung müsste sein, dass das Gerät NIEMALS ohne Aufsicht sein darf.
Wenn es jedoch die von Ihnen ausgeführte Art und Weise, kurzes außer Acht lassen, ein üblicher Vorgang ist, und keine Anweisung vorliegt, dann müssen Sie das Gerät nicht bezahlen.
Sollte Ihr Verhalten „zwischen" den oben genannten Varianten liegen, dann wäre die Hälfte des Schadens von Ihnen zu bezahlen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Das Gerät soll natürlich nicht einfach irgendwo rumliegen, aber muss während des Einräumens vom Arm gemacht werden, da es sonst stört. Mir ist auch erstmal nichts aufgefallen, da ich es immer kurz auf den Rollwagen mit der Ware dazugelegt habe.
Ist es relevant, ob und wann ich eine Anzeige gegen unbekannt bei der Polizei stelle?
Wenn dies der normale Arbeitslauf ist, dann kann Ihnen kein Vorwurf gemacht werden.
Im übrigen kann auf Grund Ihres Einkommens unter dem pfändbaren Betrag kein Einbehalt vorgenommen werden und auch ein Abarbeiten dürfte sich schwierig gestalten.
Die Anzeige sollte zeitnah gestellt werden. Denn wenn keine gestellt wird, dann könnte auch der Verdacht entstehen Sie selbst haben mit dem Verschwinden zu tun.