Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verschwundenes Gerät

17. Juli 2010 15:30 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


16:17

Guten Tag,
ich arbeite in einem "Supermarkt" als Verkaufshilfe (Steuerklasse 1 / 12,X Stunden/Woche) für ~400,-/Monat)

Ich habe ein Gerät, welches ich zur Arbeit benötige im Laden bei der Arbeit kurz abgelegt und danach war es verwschwunden und auch nach längerer Suche nicht mehr auffindbar. Meine Vermutung: Es wurde gestohlen. Die Kameraaufzeichnung habe ich eingesehen - der Bereich ist NICHT Videoüberwacht, sodass man nur sieht, wie ich mit Gerät am Arm in den Bereich eintrete und ohne wieder herauskomme.

Mein(e) Vorgeseter/en sagen, dass (auch wenn ich eine Diebstahlanzeige gegen unbekannt stelle) keine Versicherung für mich an der Arbeit greift und dass ich persönlich zahlen müsse auch, weil an den Geräten ein Zettel angebracht ist, dass derjenige der das Gerät aus der Ladeschale entnimmt, für das Zürckbringen verantwortlich sei. (ca. 800,-) Gnädigerweise wurden mir Ratenzahlung und "Abarbeiten" als Optionen angeboten.

Soweit die Situation.

Heute habe ich mit dem Ersatzgerät gearbeitet, bis es einen technischen Fehler hatte. In solchen Fällen wurde mir eine Nummer bei der Zentrale gegeben, die technischen Support geben. Die Mitarbeiterin erklärte mir, wie ich das Gerät resette, doch da dies erfolglos blieb, kam sie zu der Lösung das Gerät (wie in der Vergangenheit) kostenfrei auszutauschen (laut "Wartungsvertrag").
Ich schilderte ihr nun die Situation mit dem vermutlich gestohlenen Gerät, worauf sie antwortete, dass sie glaube, dass auch in solchen Fällen die Geräte "einfach ausgetauscht" werden können. Ob und mit Kosten in welcher Höhe dies verbunden sei, konnte sie mir noch nicht nennen, sie ruft mich noch heute zurück, versprach sie...

Muss ich das Gerät bezahlen, obwohl es von unbekannt gestohlen wurde, man aber beides nicht beweisen kann?

Welche Schritte sollte ich Ihrer Meinung nach einleiten / wie soll ich mich verhalten?

Mit freundlichen Grüßen

17. Juli 2010 | 15:51

Antwort

von


(697)
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Damen und Herren,


ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Ob Sie das Gerät bezahlen müssen oder nicht bzw. teilweise hängt von Ihrer ausgeübten Sorgfalt ab und ob dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist.

Wenn dem Unternehmen kein Schaden entstanden ist, d.h. ein kostenfreier Tausch, wie von Ihnen geschrieben, dann müssen Sie nichts bezahlen.

Für den Fall, dass dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist, dann müssen Sie das Gerät nur dann vollständig bezahlen, wenn Sie wissentlich gegen Anweisungen verstoßen haben. Einen solche Anweisung müsste sein, dass das Gerät NIEMALS ohne Aufsicht sein darf.

Wenn es jedoch die von Ihnen ausgeführte Art und Weise, kurzes außer Acht lassen, ein üblicher Vorgang ist, und keine Anweisung vorliegt, dann müssen Sie das Gerät nicht bezahlen.

Sollte Ihr Verhalten „zwischen" den oben genannten Varianten liegen, dann wäre die Hälfte des Schadens von Ihnen zu bezahlen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2010 | 16:05

Das Gerät soll natürlich nicht einfach irgendwo rumliegen, aber muss während des Einräumens vom Arm gemacht werden, da es sonst stört. Mir ist auch erstmal nichts aufgefallen, da ich es immer kurz auf den Rollwagen mit der Ware dazugelegt habe.

Ist es relevant, ob und wann ich eine Anzeige gegen unbekannt bei der Polizei stelle?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2010 | 16:17

Wenn dies der normale Arbeitslauf ist, dann kann Ihnen kein Vorwurf gemacht werden.

Im übrigen kann auf Grund Ihres Einkommens unter dem pfändbaren Betrag kein Einbehalt vorgenommen werden und auch ein Abarbeiten dürfte sich schwierig gestalten.

Die Anzeige sollte zeitnah gestellt werden. Denn wenn keine gestellt wird, dann könnte auch der Verdacht entstehen Sie selbst haben mit dem Verschwinden zu tun.

ANTWORT VON

(697)

Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Verkehrsrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Inkasso, Fachanwalt Erbrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER