Sehr geehrter Fragensteller,
vorsorglich wäre Ihnen zu einem Rechtsmittel zu raten, damit der Beschluss nicht rechtskräftg wird. Nach § 300 Abs. III Satz 3 Inso ist das die sofortige Beschwerde. Das Gesetzt sieht keinen zweiten Antrag auf Restschuldbefreiung innerhaln von 7 Jahren vor, daher kann eine neuer Antragstellung nicht helfen. Bitte achten Sie genau auf die Einhaltung der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels. Das Rechtsmittel und die Frist sollten am Ende des Beschlusses auf Versagung der Restschuldbefreiung benannt sein.
Als Grund für die Versagung der Restschuldbeferiung haben Sie § 296 I Nr. 2 InsO
benannt. Dieser Paragrah legt nur die Regelungen bei Obliegenheitverletzungen fest, die die Dauer der Abtretungsvereinbarung beeinträchtigen. Das bedeutet das bereits einmal die Restchuldbefreiung angekündigt worden war. Anhand Ihrer Angaben erschließt sich nicht so recht, welche Obliegenheiten bei welchem Stand des Insolvenzverfahrens Sie tatsächlich verletzt haben. Im Hinblick auf den erwähnten Kredit könnte as auch § 290 I Nr. 2 InsO
sein.
Da ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur von einem Gläubiger gestellt werden kann, sollten Sie versuchen sich mit dem antragstellenden Gläubiger ( vermutlich der Bank) kurzfristig in Verbindung zu setzten, um eine andere Lösung zu erarbeiten. Je nach Ihren Verbindlichkeiten wäre es unter Umständen besser sich mit einem Gläubiger zu verständigen als die Befreiung von allen anderen Schulden zu erhalten. Da auch der Treuhänder anzuhören ist, sollten sich sich mit diesem in gutes Einvernehmen setzen.
Da die rechtlichen Fragen recht komplex sind, sollten Sie versuchen beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu erhalten um eine fundierte rechtliche Beratung einzuholen. Sie benötigen dazu Ihre Unterlagen zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Einen Beratungshilfeantrag können Sie im Internet herunterladen.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
MfG RAin Susanne Glahn
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