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Versäumte Geltendmachung von Schmerzensgeld, Anwaltshaftung möglich?

| 30. Juli 2025 14:58 |
Preis: 49,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


16:50

Zusammenfassung

Anwaltshaftung bei Nichtbeachtung der Verjährungsregelungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war im Jahr 2020 Opfer einer schweren Körperverletzung und wurde im anschließenden Strafverfahren als Nebenkläger vertreten. Ich habe meinen damaligen Anwalt mehrfach (auch telefonisch) darauf hingewiesen, dass ich Schmerzensgeld beantragen möchte. Seine Antwort war stets, dass noch ausreichend Zeit sei und die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

Im Februar 2023 habe ich ihn erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verjährungsfrist laut seiner Aussage bald abläuft. Er sagte mir jedoch, dass die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, da noch nicht alle Täter bekannt seien.

Am 28.04.2025 habe ich ihn erneut telefonisch gebeten, den Antrag zu stellen, als ich die Ladung zur Hauptverhandlung erhielt. Seine Antwort war, dass der Anspruch mittlerweile verjährt sei. Als ich ihn an das frühere Telefonat erinnerte, sagte er, man könne den Antrag eventuell noch im Rahmen der Hauptverhandlung stellen. Während der Verhandlung erklärte er dann, dass wir noch eine Woche Zeit hätten.

Ich habe ihn danach mehrmals kontaktiert (auch per E-Mail am 04.06.2025), aber keine Antwort erhalten. Später sagte er mir am Telefon, dass es nun "sehr schwierig" sei, den Antrag noch zu stellen.

Meine Fragen:
1. Ist mein Anspruch auf Schmerzensgeld tatsächlich verjährt?
2. Liegt hier eine anwaltliche Pflichtverletzung vor?
3. Wie hoch sind die Erfolgsaussichten, gegen den Anwalt vorzugehen?

Ich habe seit November 2021 eine Rechtsschutzversicherung bei der Allianz, die für Pflichtverletzungen eine Schadennummer eröffnet hat.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.

Mit freundlichen Grüßen
Mohamed Hasan

30. Juli 2025 | 15:36

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann die Gegenseite sich auf die Einrede der Verjährung berufen; dann würde auch diese Verjährungseinrede durchdringen.

Aber das betrifft nur den Täter, gegen den 2020 das Strafverfahren durchgeführt worden ist und Sie als Nebenkläger teilgenommen haben. Denn dieser Täter muss dann zwangsläufig schon 2020 bekannt gewesen sein.


Wird im 2025er Verfahren offenbar ein neuer, anderer Täter erstmals zur Kenntnis gebracht, greift die Verjährungseinrede dort nicht.
Denn es muss dann auch zivilrechtlich jeder Täter getrennt behandelt und auch getrennt die Verjährung geprüft werden.


Daher kann eine Teilverjährung gegenüber dem vor mehr als drei Jahren schon bekannt gewesenen Täter durchaus in Betracht kommen.




Die Nichtbeachtung der Verjährungsregeln ist ein schuldhafter, anwaltlicher Fehler, der dem Grunde nach Schadenersatzansprüche auslöst.



Die Erfolgsaussichten lassen sich so nicht abschließend beurteilen, da man dazu die Gesamtumstände kennen muss; eine Anwaltshaftung wird dann zu bejahen sein, wenn ohne den oben genannten Anwaltsfehler Schmerzensgeldansprüche auch hätten durchgesetzt werden können. Man muss also prüfren, wie sich ohne diesen Fehler dann das Verfahren für Sie gegen den Täter entwickelt hätte.

Das lässt sich aber eben nur nach Kenntnis des Vorganges und der Akteninhalte klären.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 30. Juli 2025 | 16:40

Vielen Dank für Ihre hilfreiche erste Einschätzung, Herr Bohle.

Ergänzend möchte ich Ihnen mitteilen, dass dem Strafverfahren gegen den Täter ein detailliertes Urteil vom Amtsgericht Eberswalde vom 24.06.2025 (Az. 10 Ls 22/24 jug.) zugrunde liegt. Das Gericht stellte fest, dass ich durch die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung u. a. ein Schädel-Hirn-Trauma, eine 8 cm lange Kopfplatzwunde, eine Handfraktur und psychische Folgeschäden erlitten habe. Ich war über drei Monate arbeitsunfähig und in stationärer sowie psychotherapeutischer Behandlung.

Mein damaliger Anwalt wurde am 16.04.2020 beauftragt und hat trotz mehrfacher Hinweise meinerseits (u. a. im Februar 2023, April 2025 und per E-Mail am 04.06.2025) keinen Antrag auf Schmerzensgeld gestellt und sich bezüglich der Verjährungsfrist wiederholt geirrt. Die Verjährung trat meines Erachtens zum 31.12.2023 ein.

Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie fragen:

1. Halten Sie es auf Basis dieser Tatsachen und der klaren Verletzungsfolgen für aussichtsreich, den Anwalt haftbar zu machen?
2. Übernehmen Sie solche Mandate bundesweit ggf. auch selbst?

Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juli 2025 | 16:50

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Ergänzung spricht viel dafür, dass Sie erfolgreich gegen den Kollegen vorgehen können.


Wir übernehmen auch bundesweit solche Mandate, wobei allerdings dann Mehrkosten entstehen können, die auch im Falle eines (wahrscheinlichen) Obsiegens dann nicht erstattungsfähig sind.


Gerne können wir dazu am Donnerstag telefonieren.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 31. Juli 2025 | 10:32

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