Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann die Gegenseite sich auf die Einrede der Verjährung berufen; dann würde auch diese Verjährungseinrede durchdringen.
Aber das betrifft nur den Täter, gegen den 2020 das Strafverfahren durchgeführt worden ist und Sie als Nebenkläger teilgenommen haben. Denn dieser Täter muss dann zwangsläufig schon 2020 bekannt gewesen sein.
Wird im 2025er Verfahren offenbar ein neuer, anderer Täter erstmals zur Kenntnis gebracht, greift die Verjährungseinrede dort nicht.
Denn es muss dann auch zivilrechtlich jeder Täter getrennt behandelt und auch getrennt die Verjährung geprüft werden.
Daher kann eine Teilverjährung gegenüber dem vor mehr als drei Jahren schon bekannt gewesenen Täter durchaus in Betracht kommen.
Die Nichtbeachtung der Verjährungsregeln ist ein schuldhafter, anwaltlicher Fehler, der dem Grunde nach Schadenersatzansprüche auslöst.
Die Erfolgsaussichten lassen sich so nicht abschließend beurteilen, da man dazu die Gesamtumstände kennen muss; eine Anwaltshaftung wird dann zu bejahen sein, wenn ohne den oben genannten Anwaltsfehler Schmerzensgeldansprüche auch hätten durchgesetzt werden können. Man muss also prüfren, wie sich ohne diesen Fehler dann das Verfahren für Sie gegen den Täter entwickelt hätte.
Das lässt sich aber eben nur nach Kenntnis des Vorganges und der Akteninhalte klären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre hilfreiche erste Einschätzung, Herr Bohle.
Ergänzend möchte ich Ihnen mitteilen, dass dem Strafverfahren gegen den Täter ein detailliertes Urteil vom Amtsgericht Eberswalde vom 24.06.2025 (Az. 10 Ls 22/24 jug.) zugrunde liegt. Das Gericht stellte fest, dass ich durch die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung u. a. ein Schädel-Hirn-Trauma, eine 8 cm lange Kopfplatzwunde, eine Handfraktur und psychische Folgeschäden erlitten habe. Ich war über drei Monate arbeitsunfähig und in stationärer sowie psychotherapeutischer Behandlung.
Mein damaliger Anwalt wurde am 16.04.2020 beauftragt und hat trotz mehrfacher Hinweise meinerseits (u. a. im Februar 2023, April 2025 und per E-Mail am 04.06.2025) keinen Antrag auf Schmerzensgeld gestellt und sich bezüglich der Verjährungsfrist wiederholt geirrt. Die Verjährung trat meines Erachtens zum 31.12.2023 ein.
Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie fragen:
1. Halten Sie es auf Basis dieser Tatsachen und der klaren Verletzungsfolgen für aussichtsreich, den Anwalt haftbar zu machen?
2. Übernehmen Sie solche Mandate bundesweit ggf. auch selbst?
Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung!
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Ergänzung spricht viel dafür, dass Sie erfolgreich gegen den Kollegen vorgehen können.
Wir übernehmen auch bundesweit solche Mandate, wobei allerdings dann Mehrkosten entstehen können, die auch im Falle eines (wahrscheinlichen) Obsiegens dann nicht erstattungsfähig sind.
Gerne können wir dazu am Donnerstag telefonieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg