Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nachdem Sie die Leistung in Auftrag geben und die Rechnung nicht bezahlt haben, sind Sie dem Handwerker gegenüber als dessen Vertragspartner verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen. Hierzu gehören Verzugszinsen wie auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Beitreibung.
Die Firma hat mit der Angelegenheit zwar eigentlich nichts zu tun, hat es jedoch unterlassen, im Mahnverfahren Widerspruch bzw. Einspruch einzulegen, so dass der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Daher ist auch die Firma, obwohl der Titel materiell offensichtlich unrichtig ist, verpflichtet, die Zinsen, die Kosten für den Titel und die für die Zwangsvollstreckung aus dem Titel entstandenen Kosten zu tragen. Immerhin hätte dies alles seitens der Firma leicht vermieden werden können, indem man rechtzeitig Widerspruch bzw. Einspruch einlegt hätte. Außergerichtliche Korrespondenz hilft hier nicht weiter
Die Zinsen kann der Gläubiger insgesamt nur einmal verlangen, wahlweise von Ihnen oder von der Firma.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
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