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Versäumnisurteil / Wie komme ich an mein zugesprochenes Schmerzensgeld

22. Januar 2006 13:21 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit einem Versäumnisurteil wurde mir am 20. November 2001, als Nebenkläger 6.ooo DM Schmerzensgeld, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2001, zugesprochen.

Bis heute habe ich noch geinerlei Schmerzensgeld erhalten.
Welche wirkungsvollen Maßnahmen kann ich nun ergreifen um an das mir zugesprochene Schmerzensgeld zu gelangen? Lohnpfändung, falls der Beklagte arbeitet? Wie funktioniert das? Gibt es eine Verjährungsfrist? Kann diese verlängert werden?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Da es sich um einen vollstreckbaren Titel handelt, beträgt die Verjährungspflicht 30 Jahre.

Die Nebenkosten (Zinsen) aus einem rechtskräftig festgestellten Anspruch verjähren in 3 Jahren, da es sich bei diesen Zinsen um regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen handelt. Es sollte also schon alle drei Jahre (legt man auf die Zinsen Wert) ein Zwangsvollstreckungsversuch unternommen werden, der hinsichtlich der Zinsen die Verjährung "unterbrechen" würde.

Am wirkungsvollsten ist zumeist die Kontopfändung beim Schuldner. Hierzu beantragen Sie beim örtlichen Amtsgericht einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Bank, mit welcher der Schuldner in Geschäftsbeziehung steht, muss Ihnen jedoch bekannt sein.

Sollte der Schuldner Arbeitslohn beziehen, kann sich ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch gegen den Arbeitgeber des Schuldners richten.Dazu muss Ihnen der Arbeitgeber bekannt sein.

Die wirksamste Zwangsvollstreckungsmethode hängt daher davon ab, was Sie über den Schuldner wissen und wie sich dessen Lebenssituation darstellt.

Am wirksamsten ist dabei nach meiner Erfahrung die Kontopfändung, da Sie dem Schuldner am lästigsten ist.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
-Rechtsanwalt-

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