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Verrechnung einer weiteren Biotonne

8. März 2011 10:32 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen kleinen Disput mit dem Landratsamt bzgl. der Verrechnung einer Biotonne, die sogar einen Widerspruch beinhaltet, der zum Schmunzeln ist. Zuerst aber der Sachverhalt. In meinem Mietshaus ist letztes Jahr ein neuer Mieter eingezogen. Vorher hatten die Mieter je eine Restmülltonne, der eine Mieter zusätzlich eine Biotonne. Dies wurde auch vom LRA seit 1.4.2003 so verrechnet. (Das Grundstück ist mit ein unbebauten Fläche von 1200qm ausreichend groß für Kompostierung, die auch durchgeführt wird). Der neue Mieter hatte dann beim Bauhof angefragt, ob er auch eine Biotonne haben könne. Nachdem er dies nicht zahlen wollte, nahm er keine mit.
Das LRA hat mir seit diesem Zeitpunkt die 2. Biotonne mit der folgenden Begründung verrechnet. (Kopie der Mail) "Bei Inanspruchnahme einer Biotonne kann der Gebührennachlass für Eigenkompostierung für das gesamte Anwesen nicht mehr gewährt werden. Biotonne und Eigenkompostierung auf einem Grundstück sind nicht praktikabel. Für jede Restmülltonne muss keine eigene Biotonne vorhanden sein. Der Landkreis Erlangen-Höchstadt gewährt bei Eigenkompostierung einen Nachlaß, obwohl er aufgrund der einschlägigen Gesetze und der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht dazu verpflichtet wäre. Allerdings kann dieser Nachlass nur dann gewährt werden, wenn sämtliche organischen, kompostierfähigen Bestandteile des Hausmülls auf dem jeweiligen Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden. Sobald die öffentliche Abfallwirtschaft (Biomüllkompostierung) in Anspruch genommen wird, müssen hierfür aus Gründen der Gebührengerechtigkeit auch die vollen Abfallgebühren erhoben werden."
Meine Antwort per Mail an das LRA
"es ist richtig, dass seit dem 1.4.03 der Tarif einer Biotonne verrechnet wird. D.h., seit 7 Jahren wird nun eine Biotonne und 2 Restmülltonnen verrechnet. Somit sollte diese Methode der Verrechnung auch weiterhin möglich sein, zumal nur eine Biotonne im Einsatz ist. Somit ist durch die faktische Duldung durch das Landsratsamt, bestätigt durch die entsprechenden Gebührenbescheide der Jahre 2003-1010,
ein Gewohnheitsrecht für mich eingetreten, dass ich nun weiterhin nutzen möchte. Ihre unten aufgeführte Begründung wird gerade durch die jahrelange Verrechnung von nur einer Biotonne bei 2 Restmülltonnen nicht bestätigt. Somit bitte ich Sie den Gebührenbescheid für das letzte und aktuelle Jahr entsprechend zu ändern."
Folgende Antwort habe ich nun per Brief erhalten
„Ihr Widerspruch vom 21.02.2011 ist weder zulässig noch begründet. Widerspruchseinlegung in elektronischer Form (z .B. Mali) ist unzulässig.
Nach § 4 Abs 2 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Erlangen-Höchstadt (AbfGebS), ermäßigt sich auf Antrag die Gebühr der Restmüllentsorgung, wenn der Gebührenschuldner glaubhaft macht, dass grundsätzlich alle auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden kompostierbaren Reststoffe durch Eigenkompostierung verwertet werden
Sie nutzten jedoch nach eigenen Angaben seit 01.04.03 eine Biotonne.
Es kann derzeit jedoch nicht mehr nachvollzogen werden, warum in der Zeit vom 01.11.03 bis 21.11.2010 der ermäßigte Eigenkompostierungstarif gewährt wurde. Sie selbst hätten jedoch auch hier Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 7 der Abfaliwirtschaftssatzung nachkommen müssen und die für die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände (Nutzung einer Biotonne bei Eigenkompostierungstarif), mitteilen müssen.
Erst nach Überprüfung wurde zum 22.11.10 erneut der Tarif auf Biotonne umgestellt. Es ist dabei unerheblich, ob eine Biotonne oder mehrere vor Ort sind.
Bitte teilen Sie bis 16.03.2011 mit, ob Sie weiterhin eine Biotonne nutzen wollen oder den Eigenkompostierungstarif in Anspruch nehmen. Dieser wird jedoch erst ab Abgabe der Biotonnen beim Bauhof der Stadt Herzogenaurach gewährt.
Außerdem stellen wir Ihnen anheim den Widerspruch bis 16.03.2011 zurückzunehmen. Sollte bis zu diesem Datum kein Eingang zu verzeichnen sein, werden wir diesen der Regierung von Mittelfranken vorlegen, die darüber kostenpflichtig entscheidet.
Im übrigen beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4bb Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 169 Abs. 2 Ziff. 2 Abgabenordnung die Festsetzungsverjährung vier Jahre. Das bedeutet, wir können bis zu vier Jahren rückwirkend den Biotonnentarif berechnen."

Für mich zum Schmulzen ist die Aussage am Anfang des Briefes, dass ein Widerspruch per Mail unzulässig ist, ich diesen nicht zulässigen Widerspruch zurücknehmen soll.

Unterstützung hätte ich gerne in Bezug auf das Gewohnheitsrecht, ob dieses hier greift. Die Argumentation des LRA erscheint mir nicht nachhaltig. Eine mangelnde Mitwirkungspflicht sehe ich nicht. Das LRA hat seit 2003 sehen können, dass 2 Restmülltonnen und eine Biotonne verrechnet wurden. Auch ist bei der Grundstücksgröße eine Eigenkompostierung durchaus möglich.
Vielen Dank im Voraus

8. März 2011 | 10:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

die Widerspruchseinlegung per E-Mail ist wirklich nicht per E-Mail zulässig, außer sie enthält eine elektronische Signatur.
Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie den Widerspruch noch einmal schriftlich abfassen und unterschreiben, auch wenn die Behörde eigenartigerweise den Widerspruch auch so anerkannt zu haben scheint.
Bedenken Sie hierbei auch die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zustellung.

Die Behörde meint nunmehr, dass keine Ermäßigung in Betracht kommt, wenn zusätzlich zur Eigenkompostierung eine Bio-Tonne vorhanden ist.

Ob Sie auch weiterhin einen Anspruch auf die Ermäßigung haben, kommt in erster Linie auf die Norm an, die die Behörde dazu berechtigt, die Gebühren im Falle der Eigenkompostierung zu senken.
Wenn in dieser Norm explizit geregelt steht (wovon auszugehen ist), dass im Falle des Vorhandenseins einer Biotonne kein Nachlass wegen Eigenkompostierung gewährt werden kann, ist die Angelegenheit eindeutig und der Gebührenbescheid rechtmäßig, da Gewohnheitsrecht nicht im Unrecht entstehen kann und darauf kein Anspruch besteht, weiter entgegen geltendes Recht behandelt zu werden.

Es wäre aber dennoch zu empfehlen, mit der Widerspruchseinlegung auch gleich Akteneinsicht zu beantragen, um die rechtlichen Grundlagen konkret nachvollziehen zu können, denn auf Behördenaussagen sollte man sich grundsätzlich nicht verlassen.


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