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Verrechnung der unzulässigen Bearbeitungsgebühr mit dem laufenden Kredit/Schlussrate

24. Juni 2014 18:05 |
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Kredite


Beantwortet von

Zusammenfassung

Einer verjährten Forderung steht eine Einrede entgegen, § 214 BGB. Sie ist deshalb gem. § 390 BGB nicht aufrechenbar.

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

Nach dem BHG Urteil vom 13.05.2014 ( XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12 ) habe ich meine Autobank angeschrieben, und um Erstattung der unzulässigen Bearbeitungsgebühr mit Frist gebeten. (Dazu hatte ich eine Mustervorlage der Verbraucherzentrale verwendet)

Jedoch ist mein Kreditvertrag Mitte 2010 abgeschlossen worden und die Bank hat auch nun vor kurzem geantwortet, dass Sie auf die Verjährung hinweisen und somit die Forderung nicht bezahlen. Mir ist bewusst dass dazu der nächste BHG Urteil bezgl. der Bearbeitungsgebühr von älteren Krediten am 28.10.2014 erwartet wird.

Nun steht aber in kurzer Zeit meine vereinbarte höhere Schlusszahlung an (Ballonkredit). Kann ich die verjährte aber berechtigte Forderung mit meiner Schlusszahlung verrechnen? Spricht dass ich weniger überweise? Was raten Sie mir?

Vielen Dank.


Einsatz editiert am 24.06.2014 18:45:09

24. Juni 2014 | 19:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können die Erfüllung Ihrer verjährten Forderung nicht erzwingen, da ihr eine Einrede entgegensteht, § 390 BGB . Deshalb ist leider auch keine Aufrechnung möglich. So auch BGH NJW 51, 599 .

Etwas anderes würde nur gelten, wenn zum Zeitpunkt des Verjährungseintritts eine Aufrechnungslage bestanden hätte, § 215 BGB .

Ich bedaure, keine positivere Auskunft erteilen zu können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Ergänzung vom Anwalt 21. Dezember 2014 | 14:19

Sehr geehrter Fragesteller/in,

Der BGH hat mit Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 jetzt erstmals und gg. die bislang h.M. in Vorinstanzen über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden:

„Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde."

Bezugnehmend auf dieses Urteil sollten Sie mithin gem. § 215 BGB aufrechnen können.

Gerne übersende ich Ihnen auf Wunsch den Volltext des Urteils.

Mit freundlichen Grüßen
W. Burgmer
- Rechtsanwalt

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