Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
<<Nun lautet meine Frage, ob ich diese zweijährige Zusatzausbildung machen muss, obwohl dies nicht mit mir im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und auch nicht bei der Versetzung mitgeteilt wurde oder hätte eine Verweigerung von meiner Seite eventuell zur Folge das der Arbeitgeber auf die Idee einer Änderungskündigung oder ähnlichem kommt.>>
Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Weisungsbefugnis (§ 106 GewO
) befugt, den Arbeitnehmer (AN) hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung einer bestimmten Stelle zuzuweisen. Hierbei hat er betriebliche Interessen und Interessen des AN zu beachten.
Die Befugnis gilt, soweit das Weisungsrecht reicht. Maßstab ist der zugrundeliegende Arbeitsvertrag.
Ob das in Ihrem Fall auch so ist, kann ich ohne Einsichtnahme des einschlägigen Arbeitsvertrags nicht abschließend beurteilen.
Für den Fall, dass die veränderte Position und die Weiterbildung hierfür nach den Vereinbarungen des Arbeitsvertrags vom Weisungsrecht gedeckt ist, haben Sie dieser Weisung grds. Folge zu leisten.
Ist dies nicht der Fall, können Sie Ihr widersprechen, weil sie nicht mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Einklang zu bringen ist.
In diesem Fall riskieren Sie aber in der Tat, dass hierauf eine Änderungskündigung folgt, sofern eine andere Position nicht verfügbar ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3
, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
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