Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich sind Eltern verpflichtet während einer Schulausbildung und einer Ausbildung Unterhalt zu zahlen. Das beruht auf der Verpflichtung der Eltern, dass den Kindern eine Berufsausbildung ermöglicht wird.
Beide genannten Punkte sind aber hier offensichtlich nicht gegeben. Ihr Sohn geht nicht zur Schule und macht auch keine Ausbildung.
Dann aber ist er verpflichtet für seinen Unterhalt selber aufzukommen und Sie sind dem Sohn nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Offenbar ist dieser wohl auch in der Lage seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen.
Etwas anderes gilt hingegen für einen Übergangszeitraum, der sogenannten Orientierungsphase, zwischen dem Ende der Schulausbildung und der Aufnahme einer Ausbildung/eines Studiums.
In der Regel steht einem Kind auch nach Ende der Schulausbildung noch für ca. drei Monate Unterhalt zu. Ob es sich bei Ihrem Sohn um diese Situation handelt, ist leider aus Ihrer Frage nicht erkennbar.
Sollte es so sein, sind zunächst einmal beide Elternteile anteiling nach ihren Einkünften zum Barunterhalt verpflichtet. Das Nettoeinkommen beider Elternteile muss bekannt sein.
Da der Sohn einen eigenen Haushalt führt, beträgt der Bedarf 735,00 €.
Auf diesen Bedarf sind das Kindergeld in voller Höhe und eigene Einkünfte anzurechen.
Bleibt dann noch ein ungedeckter Bedarf ergibt sich die Unterhaltspflicht der Eltern anteilig nach dem Einkommen, das den Selbsthalt von 1.300,00 € übersteigt.
Sie können erkennen, dass im Falle einer Unterhaltsverpflichtung, wenn auch nur für die genannten wenigen Monate eine umfangreiche Berechnung erforderlich sein wird.
Besteht diese Übergangsphase nicht, besteht auch keine Unterhaltspflicht.
Beginnt Ihr Sohn hingegen eine Ausbildung besteht dann sein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bis zum Ende der Ausbildung, wenn diese zielstrebig und intensiv durchgeführt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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Diese Antwort ist vom 27.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.02.2017
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10:02
Antwort
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