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Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts.

| 26. Mai 2015 19:22 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Anfrage:
Unsere Mutter befindet sich im Pflegeheim.
Die vom Gericht bestellte Betreuerin hat unsere Mutter im Einzelzimmer untergebracht.
Unsere Mutter möchte gerne im Mehrbettzimmer wohnen.
Die Kosten der Heimunterbringung sind – auch ohne den Einzelzimmerzuschlag - nicht ganz gedeckt.
Wir haben uns bereit erklärt die nicht gedeckten Kosten zu bezahlen.
Auf dem Girokonto unserer Mutter befindet sich ausreichendes Guthaben.

Kann die Betreuerin die Unterbringung im Einzelzimmer bestimmen?
Müssen wir - wie von der Betreuerin verlangt – über Monate rückwirkende Kosten der Heimunterbringung bezahlen, obwohl diese bereits vom Konto unserer Mutter bezahlt wurden.
Müssen wir - wie von der Betreuerin verlangt – den monatlichen gesetzlich festgelegten Taschengeldsatz bezahlen, obwohl unsere Mutter nur einen Bruchteil davon verbraucht?
Können wir unsere Mutter - ohne Zustimmung der Betreuerin - in das Pflegeheim in ihrem Heimatort verlegen?


26. Mai 2015 | 21:23

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

Die Betreuerin hat das Wohl Ihrer Mutter zu berücksichtigen und auch danach zu handeln. Sofern Ihre Mutter in einem Mehrbettzimmer wohnen möchte, muss dieser Wunsch respektiert werden. Etwas anderes kann nur dan gelten, wenn die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer zum Nachteil der Mutter ist.

Sie müssen zu den Kosten nur dann beitragen, wenn Sie zum Unterhalt verpflichtet sind. Das sind Sie aber auch nur dann, wenn die Mutter bedürftig ist. Offenbar kann sie die Kosten derzeit allein tragen.

Auch der Taschengeldanteil ist dem Unterhalt zuzurechnen. Dazu sind Sie aber nur bei Bedürftigkeit der Mutter verpflichtet. Sofern die Mutter noch eigenes Vermögen hat, dürfte auch ein Unterhaltsanspruch nicht in Betracht kommen.

Ohne Zustimmung der Betreuerin werden Sie die Mutter nicht in einem anderen Heim anmelden können, wenn dieses dem Aufgabenkreis der Betreuerin zuzurechnen ist. Aber ist es der Wunsch der Mutter, müssen Sie das Betreuungsgericht anrufen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 29. Mai 2015 | 12:42

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ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
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