Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Die Betreuerin hat das Wohl Ihrer Mutter zu berücksichtigen und auch danach zu handeln. Sofern Ihre Mutter in einem Mehrbettzimmer wohnen möchte, muss dieser Wunsch respektiert werden. Etwas anderes kann nur dan gelten, wenn die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer zum Nachteil der Mutter ist.
Sie müssen zu den Kosten nur dann beitragen, wenn Sie zum Unterhalt verpflichtet sind. Das sind Sie aber auch nur dann, wenn die Mutter bedürftig ist. Offenbar kann sie die Kosten derzeit allein tragen.
Auch der Taschengeldanteil ist dem Unterhalt zuzurechnen. Dazu sind Sie aber nur bei Bedürftigkeit der Mutter verpflichtet. Sofern die Mutter noch eigenes Vermögen hat, dürfte auch ein Unterhaltsanspruch nicht in Betracht kommen.
Ohne Zustimmung der Betreuerin werden Sie die Mutter nicht in einem anderen Heim anmelden können, wenn dieses dem Aufgabenkreis der Betreuerin zuzurechnen ist. Aber ist es der Wunsch der Mutter, müssen Sie das Betreuungsgericht anrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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