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Sehr geehrter Ratsuchender,
der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn eine Ausbildung abgebrochen oder wie hier nicht angetreten wird.
Ich verstehe Ihre Darstellung aber dahingehend, dass statt der ersten Ausbildung eine andere angetreten wurde und aus diesem Grund auch keine Zeiten ohne Beschäftigung, wie sonst nach einem Abbruch, vorhanden waren.
Dann aber liegen nach wie vor die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld vor.
Es sollte der Kindergeldkasse aber das neue Ausbildungsverhältnis mitgeteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
09.01.2019 | 15:33
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Der erste Vertrag wurde im Juni unterschrieben mit Beginn September und der zweite wurde im Dezember unterschrieben mit Beginn Januar des Folgejahres. Hält dieser Sachverhalt der Bedeutung "im Anschluss" stand?
Mit freundlichem Gruss
Ratsuchender
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.01.2019 | 16:14
Sehr geehrter Ratsuchender,
hier wird mann damit argumentieren müssen, dass das Kind nach dem Nichantritt aber nach wie vor ausbildungsplatzsuchend war. Unter dieser Voraussetzung bestand der Anspruch auf Kindergeld nach wie vor. Die neue Ausbildungsplatzsuche wird man mit den Bewerbungsschreiben auch nachweisen können, so dass nach wie vor ein Anspruch auch bestanden hätte.
Ungeachtet dessen hätte die Änderung mitgeteilt werden müssen und das sollte jetzt mit dem neuen Ausbildungsvertrag auch nachgeholt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle