Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die grundlegende Frage, die hier zu klären ist, ist: Was haben Sie vertraglich vereinbart? Der schriftliche Vertrag verpflichtet Sie zur Beteiligung an den Gartenpflegekosten (dazu unten mehr), während Sie mündlich vereinbart haben, daß Sie von der Gartenpflege befreit sind. Sofern Sie keine Klausel in dem Mietvertrag haben, wonach abweichende Absprachen schriftlich zu formulieren sind (prüfen Sie dies bitte), ist die mündliche Absprache wirksam. Da diese Absprache individuell getroffen wurde, hat sie auch Vorrang.
Derartige Vereinbarungen können auch nicht einseitig durch den Vermieter geändert werden. Dies bedarf Ihrer Zustimmung. Problematisch ist jedoch, daß Sie diese mündliche Absprache im Zweifel nur schwer beweisen können, falls Sie keine Zeugen haben. Unabhängig von der Beweisfrage ist diese Absprache jedoch wirksam. Sie müßten daher keine Gartenpflegekosten tragen.
Für den Fall, daß abweichende Absprachen schriftlich vereinbart werden müssen oder daß Sie Beweisprobleme haben, mache ich noch Ausführungen zu Ihrer schriftlichen Verpflichtung zur Übernahme von Gartenpflegekosten:
Die fehlende Gartennutzung schließt nicht grundsätzlich die Beteiligung an den Pflegekosten aus. Dies hat der BGH im Jahr 2004 (AZ.: VIII ZR 135/03
, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) entschieden. Danach kann ein Mieter zu der Beteiligung an den Gartenpflegekosten verpflichtet werden, auch wenn er den Garten nicht nutzt oder - wie bei Ihnen - nicht mitgemietet hat. Der BGH argumentiert in der Entscheidung damit, daß ein Mieter, der den Garten nicht nutzt, trotzdem von einem gepflegten Garten profitiert, weil der Gesamteindruck verschönert werde und so die Wohnqualität steige.
Eine Ausnahme von der Kostenbeteiligung hat der BGH nur für die Gartenflächen angenommen, die einem (anderen) Mieter oder dem Vermieter zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind. In diesem Fall muß der allein Nutzungsberechtigte die Kosten alleine tragen.
Aus Ihrer Schilderung kann ich nicht genau entnehmen, ob der EG-Mieter die Rasenfläche unter Ihrer Terrasse alleine nutzen darf. In diesem Fall dürfen Sie nicht an den Kosten beteiligt werden. Andernfalls sind die Gartenpflegekosten für dieses Stück auf beide Mieter aufzuteilen.
Die Gartenpflegekosten können nur für das Grundstück umgelegt werden, auf dem sich das vermietete Objekt befindet. Hinsichtlich der Wiesen müssen Sie daher klären, ob diese noch zu dem Grundstück des Zweifamilienhauses gehören. Wenn dies der Fall ist, müßten Sie auch die Kosten für die Pflege der Wiese anteilig übernehmen. Die Verpflichtung endet mit der Grundstücksgrenze.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem ortsüblichen Preis. Sie können daher zur Ermittlung der Kosten einige Gartenfachbetriebe nach den Kosten fragen, um einen Durchschnittswert zu ermitteln.
Hinsichtlich der Häufigkeit des Rasenmähens sind mir keine Urteile bekannt. Dies liegt sicherlich daran, daß es eine starke Einzelfallentscheidung ist. Jeder Rasen wächst - je nach Boden und Niederschlagsmenge - in einer unterschiedlichen Geschwindigkeit.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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