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Verpflegung im Arbeitsvertrag geregelt - kurz und knapp!

5. Juli 2012 02:34 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

seit fast einem Jahr bin ich für mein noch AG im Außendienst unterwegs. Ich verlasse Montags gegen halb 6 am Morgen das Haus und stehe i. d. R. Freitags gegen späten Nachmittag wieder vor der Türe.

In meinem Vertrag ist geschrieben, dass die Unterkunft und Verpflegung von der Firma übernommen werden. Die Rechnung des Hotels geht direkt zur Firma, daher keine Probleme.

Nun meine eigentliche Frage:
In welcher Form stehen mir die Kosten für die Verpflegung zu? Spesen? Belege (nicht mehr vollständig vorhanden)?
Kann ich das jetzt noch rückwirkend für das gesamte letzte Jahr einfordern?

Eine kurze, nicht allzu komplizierte Antwort reicht vollkommen :)

5. Juli 2012 | 05:16

Antwort

von


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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage wie gewünscht, kurz und verständlich wie folgt beantworten:

Wenn keine anderweitige vertragliche Regelung vorliegt, können Sie Spesen in Höhe des Verpflegungsmehraufwandes geltend machen,was den Vorteil hätte, dass die fehlenden Belege unschädlich wären.

Sieht der Arbeitsvertrag jedoch eine Abrechnung an Hand von Belegen vor, müssen Sie den Aufwand eben darlegen und nachweisen.

Wenn der Arbeitsvertrag keine kürzeren Verfallfristen vorsieht, können Sie auch noch rückwirkend diese Spesen verlangen.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 5. Juli 2012 | 08:04

Vorerst vielen Dank für die wirklich schnelle und verständliche Antwort!

Zitat aus dem Arbeitsvertrag: "Die Kosten der Verpflegung und Unterbringung werden ab dem 01.08.2011 von der Firma XY getragen"

Einschränkungen sieht der Vertrag also nicht vor.
Soll ich zur Not die Spesen auch mit Hilfe eines Anwaltes einfordern?
Und viel wichtiger: Hab ich damit Aussicht auf Erfolg?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juli 2012 | 08:19

Versuchen Sie es doch erst einmal ohne Anwalt, vielleicht gibt es ja gar keine Probleme.
Sie scheinen ja überhaupt noch nicht mit Ihrem Arbeitgeber gesprochen zu haben.

ANTWORT VON

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