Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen und nach summarischer Prüfung gerne wie folgt beantworten möchte:
Sofern die Forderungen der GmbH ungesichert blieben, würden Sie einfache Insolvenzforderungen darstellen, es bliebe allenfalls eine quotale Befriedigung bei Abschluss des Insolvenzverfahrens.
Wenn sie sich die eigenen und von der AG gehaltenen Anteile (wirksam) rechtsgeschäftlich verpfänden liesse, wäre sie Pfandgläubigerin. Als Pfandgläubigerin käme zugunsten der GmbH u. U. eine abgesonderte Befriedigung gemäß § 50 InsO
in Betracht. Diese Vorschrift lautet:
§ 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. 2Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
Ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht gewährt seinem Inhaber also im Falle der Insolvenz des Pfandrechtsschuldners (hier der AG) ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Pfandgut. Der absonderungsberechtigte Gläubiger hat ein Recht zur vorzugsweisen Befriedigung aus einem Massegegenstand.
Der Gläubiger kann verlangen, dass er vor allen anderen Gläubigern sich aus diesem Sicherungsgut befriedigen darf, dass also der Verwertungserlös vorrangig zur Tilgung der gesicherten Forderung verwendet wird.
Die Bestellung eines Pfandrechts an Rechten (hier: Geschäftsanteil der GmbH) folgt den Übergangsvorschriften für das betreffende Recht (§ 1274 BGB
). Jedoch sind diefür die Übertragung von Rechten an GmbH-Anteilen bestehenden Besonderheiten zu beachten (§§ 15 Abs. 3
, 17
, 33 GmbHG
).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung der Rechtslage eine erste Orientierung an die Hand gegeben zu haben. Sie sollten die Rechtslage jedoch auf jeden Fall ausführlich anwaltlich prüfen lassen und die für die rechtsgeschäftliche Verpfändung der Anteile notwendigen Vereinbarungen durch einen Kollegen vor Ort erstellen lassen. Eine definitive Aussage über eine Insolvenzfestigkeit sowie Wirksamkeit einer etwaigen Verpfändung kann anhand des hier bekannten Sachverhalts und ohne ausführliche Prüfung der Rechtslage außerhalb dieses Forums nicht erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Henn, LL.M.
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte