Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
Zunächst muss ich Sie allerdings darauf hinwiesen, dass Ihre Frage in diesem Forum nur rudimentär behandelt werden kann. Es handelt sich bei der Betriebsverpachtung um eine komplexe und anspruchsvolle Rechtsmaterie, die - wenn Sie professionell und seriös bearbeitet werden soll - zwingend der persönlichen Beratung und genauen Überprüfung des Sachverhalts bedarf.
Dies liegt auch daran, dass ausdrückliche gesetzliche Regelungen für die Betriebsverpachtung einer GmbH nicht existieren.
"1. Wie ist die Systematik eines solchen Vertrages?( Wer sind die Parteien, wer zahlt den Pachtzins)"
Vertragsparteien sind der Pächter und der Verpächter. Sind Sie Alleingesellschafter der GmbH und verpachten Sie Ihren Betrieb an eine andere GmbH, so sind Vertragsparteien des Pachtvertrags Sie und die andere GmbH.
Den Pachtzins hat der Pächter - also die andere GmbH - an Sie zu bezahlen.
In dem von Ihnen geschilderten Fall soll Gegenstand des Unternehmenspachtvertrags wohl der Inbegriff aller Sachen und Rechte einschließlich der vorhandenen Erwerbschancen sein.
"Die dem Pächter gewährte Fruchtziehung besteht in der Abschöpfung des Betriebsgewinns, der zu den Früchten iS von § 99 Abs. 2 zählt", Harke in Münchener Kommentar zum BGB, § 581, Rn. 6.
"2. Welche handelsrechtlichen Konsequenzen sind zu erwarten?(Eintragungen, Haftungsauschluss)"
Die Frage, ob die Verpachtung in das Handelsregister einzutragen ist, ist umstritten. Die Eintragung der Verpachtung wird vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet. In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, dass Sinn und Zweck des Handelsregisters es in manchen Fällen erfordert, auch nicht ausdrücklich angeordnete Eintragungen vorzunehmen. Dies gilt, wenn ein außerordentliches sachliches Bedürfnis für die Eintragung besteht. In Ihrem Fall würde ich ein solches Bedürfnis annehmen, das die Eintragung zumindest zulässig macht.
Grundsätzlich haften der Erwerber eines Handelsgeschäfts bei Firmenfortführung für alle im Betrieb bisher begründeten Verbindlichkeiten gem. § 25 I HGB
und der frühere Geschäftsinhaber für Verbindlichkeiten gem. § 26 HGB
. Im Fall der GmbH ist die Haftung grundsätzlich aber gerade auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Hier könnten deshalb im Pachtvertrag Haftungsfragen hinsichtlich des bei Vertragsbeginn vorhandenen Gesellschaftsvermögens und bei ausnahmsweise eintretender Außenhaftung geregelt werden.
"3. Welche weiteren Dinge sind zu beachten?"
Ich muss Sie nochmals darauf hinweisen und um Ihr Verständnis bitten, dass an dieser Stelle eine umfassende und abschließende Beratung dieser komplexen und haftungsrechtlich anfälligen Materie nicht möglich ist. Wenn Sie hiermit einen Rechtsanwalt beauftragen, sollten Sie eine professionelle Bearbeitung nicht unter einem vierstelligen Betrag erwarten.
Möglich sind eine Ergebnisbeteiligung (in Form der Umsatz- oder Gewinnbeteiligung) für Sie oder eine pauschal zu bezahlende Pacht.
Zudem besteht die Möglichkeit, den Pächter dazu zu verpflichten, das Unternehmen auch tatsächlich zu betreiben. So kann es zur Anwendung mancher Regelungen betreffend den Landpachtvertrag gem. §§ 585ff. GBG kommen.
Auch sollte der Vertrag Regelungen über die genauen einzelnen Vertragspflichten (wie z.B. Erhaltung der Pachtsache), die Kündigungsmodalitäten und mögliche Schadensersatzpflichten enthalten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft.
Gern dürfen Sie sich zur weiteren Bearbeitung dieser Angelegenheit an unsere Kanzlei unter den angegebenen Kontaktdaten wenden.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Glemser,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Frage war offentsichtlich undurchsichtig von mir gestellt.
Was ist Pachtgegenstand?
Die komplette GmbH, welche im Eigentum des alleinigen Anteilseigners steht?
Oder die betriebswesentlichen Gegenstände?
Was passiert dann tatsächlich mit der alten GmbH?
Wer wird GF, wenn ich als Geschäftsführergesellschafter nichts mehr mit der Geschäftsführung zu tun haben möchte?
Wenn die GmbH als Ganzes verpachtet wird, muss dies ggü. den Kunden kenntlich gemacht werden.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
"Was ist Pachtgegenstand?
Die komplette GmbH, welche im Eigentum des alleinigen Anteilseigners steht?
Oder die betriebswesentlichen Gegenstände?"
Dies hängt davon ab, was Sie vereinbaren. Nach Ihren Schilderungen wollen Sie die GmbH gänzlich verpachten. In diesem Fall betrifft dies wie bereits in meiner Antwort erwähnt den Inbegriff aller Sachen und Rechte einschließlich der vorhandenen Erwerbschancen.
"Was passiert dann tatsächlich mit der alten GmbH?"
Ihre GmbH bleibt als solche existent. Sie bleiben Inhaber der GmbH.
"Wer wird GF, wenn ich als Geschäftsführergesellschafter nichts mehr mit der Geschäftsführung zu tun haben möchte?"
Dies kann in dem Pachtvertrag vereinbart werden, sofern nicht Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der beiden GmbHs entgegen stehen. Sinngemäß würde die Geschäftsführung bzw. das Recht einen Geschäftsführer zu bestellen der pachtenden GmbH zufallen.
"Wenn die GmbH als Ganzes verpachtet wird, muss dies ggü. den Kunden kenntlich gemacht werden."
Soll der Pächter in die Verträge mit Kunden an Ihrer Stelle eintreten, so bedarf es hierzu der Vertragsübernahme, welche wiederum der Zustimmung der Kunden als Vertragspartner bedarf.
Teilweise wird vertreten, dass eine Zustimmung nicht erforderlich sei, weil das Unternehmen nach außen als das gleiche weiter bestehe. Die wohl h.M. fordert allerdings ein Zustimmungserfordernis, wobei die Kunden die Zustimmung wiederum nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern dürften.
Im Übrigen habe ich die Frage nach der Handelsregistereintragung im Zuge Ihrer Nachfrage nochmals eingehender recherchiert.
Danach ist nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1989, deren Anwendbarkeit ich in Ihrem Fall der Unternehmenspacht für wahrscheinlich halte, die Eintragung der Verpachtung im Handelsregister sogar Wirksamkeitsvoraussetzung für den Unternehmenspachtvertrag, BGH DNotZ 1989, 102
, 110. Die Eintragung in das Handelsregister soll erforderlich sein, damit sich die Öffentlichkeit — z. B. die gegenwärtigen und künftigen Kreditnehmer und die Arbeitnehmer — über die rechtlichen Verhältnisse der GmbH umfassend informieren können.
Bei weiteren Fragen oder Interesse an einer Beauftragung in dieser Angelegenheit wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt