Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Antwort ohne die Einsicht in den Arbeitsvertrag nicht möglich ist.
Sie haben einen Arbeitsvertrag geschlossen, so dass gegenseitige Rechte und Pflichten bestehen. Dazu gehört auch die Pflicht, mit den Rechtsgütern des Vertragspartners sorgsam umzugehen und diese vor allem nicht zu beschädigen und zu zerstören.
Sie haben ein Fahrzeug des Arbeitgebers beschädigt, so dass Sie eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen haben. Diese haben Sie Ihren Angaben nach zumindest leicht fahrlässig begangen, so dass dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist.
Im Arbeitverhältnis gelten jedoch die Grundsätze des so genannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Diese besagen, dass ein Arbeitnehmer für leichte Fahrlässigkeit gar nicht haftet, wenn es sich bei der Handlung, bei der der Schaden verursacht wurde, um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit handelte. Davon gehe ich aus, da Sie mit dem Fahrzeug des Arbeitgebers unterwegs waren.
Hinter dem innerbetrieblichen Schadenausgleich steht der Gedanke, dass ein höherer Schaden im Missverhältnis zum monatlich verdienten Lohn steht, insbesondere weil er auf Veranlassung des Arbeitgebers verursacht wird, für dessen Rechnung die Handlung, die zum Schaden geführt hat, ausgeführt wurde.
In diesem Fall haftet der Arbeitnehmer für einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit gar nicht.
Der Sachverhalt, den Sie schildern, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere dass der Arbeitgeber derart hohe Beträge zum vermeintlichen Schadensausgleich vom Lohn abzieht.
Ich biete Ihnen bei direkter Beauftragung meiner Person gerne an, Sie in der Sache gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu vertreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen