Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Den geschilderten Sachverhalt verstehe ich so, dass Sie eine gesetzliche Rente von der Deutsche Rentenversicherung beziehen, und dass ansonsten keine Nebeneinkünfte in Ihrer Person vorhanden sind.
Nach § 850 Abs. 3 lit. b) ZPO
sind Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden (also auch gesetzliche Renten), als Arbeitseinkommen anzusehen und damit entsprechend § 850 Abs. 1 ZPO
pfändbar. Danach ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des relevanten Einkommens die Bruttorente, jedoch bereinigt um gesetzliche Steuern und Sozialabgaben (§ 850e Nr. 1 ZPO
) sowie die an eine private Krankenversicherung geleisteten Beiträge, sofern diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (§ 850e Nr. 1 lit. b) ZPO
). Letztere Regelung soll eine Gleichbehandlung der freiwillig privat Versicherten und der gesetzlich Versicherten sicherstellen, weshalb das LG Stuttgart den Rahmen des „Üblichen" am Basistarif der privaten Krankenversicherung festmacht. Nach dieser Ansicht wäre Ihre Zusatzversicherung nicht abzugsfähig. Die Beiträge zur Sterbegeldversicherung sind ebenfalls nicht abzugsfähig, da nur die Sterbegeldversicherung an sich der Pfändung entzogen sein kann und die Vorschrift des § 851c Abs. 2 ZPO
nicht entsprechend anwendbar ist.
In Ihrem Fall ergibt sich somit folgende Berechnung:
Brutto-Rente 1.277,14
Steuern ./. 113,50
GKV ./. 208,89
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Maßgebliches Netto 954,75
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Nachdem die Vermögensauskunft angekündigt ist, muss diese dann alle 2 Jahre erneut durchgeführt werden, oder - ich bin 74 - wird der Gläubiger dann vom GV. unterrichtet, dass keine neue VA. erforderlich ist.
Ich werde keine Erbschaft oder sonstige Einkommen mehr haben!
Danke!
Hallo
und danke für die Nachfrage. Ob in Zukunft eine neue Vermögensauskunft angefordert wird, liegt alleine im Belieben des Gläubigers. Da die Abnahme der Auskunft aber Geld kostet, ist die Frage, ob der Gläubiger die Auskunft bereits in 2 Jahren erneut verlangt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt