Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sachen, die in dem Eigentum Ihrer Ex-Freundin stehen, haben Sie bei entsprechenden Nachweisen natürlich an Sie nach § 985 BGB
herauszugeben - Herausgabeanspruch des Eigentümers.
Aber das haben Sie ja auch vor.
Ersatzansprüche sehe ich ansonsten da nicht, da Sie in redlicherweise in den Besitz dieser Sachen Ihrer Ex-Freundin gekommen sind und Sie zunächst nur diesen Anspruch auf Herausgabe hat.
Auch vor dem Hintergrund der nunmehr abgebrochenen Renovierung ist ja die Verteilung der Kosten von 50 zu 50 % (mangels erkennbar anderer Abrede) zu berücksichtigen.
Da Sie aber weder die Renovierungsarbeiten abrupt abgebrochen haben - das war Ihre Freudin - noch diese also fertiggestellt worden sind, aber Sie durchaus darauf vertrauen konnten, haben Sie selbst Gegenansprüche, die Sie einwenden können und sollten, wie Mehrkosten für die nunmehr in Eigenregie durchzuführende Renovierung etc.
Ob da etwas für Ihre Ex-Freundin verbleibt, bezweifele ich.
Sie hat die gemeinsamen Arbeiten abgebrochen und Ihr Vertrauen auf die Fertigstellung enttäuscht, was ebenfalls ersatzfähig ist.
Setzen Sie Ihr das in einem Schreiben entgegen und kündigen Sie ggf. gleichfalls die Einschaltung eines Anwaltes an.
Ohne Belege würde ich mich auf die noch dazu unschlüssigen Positionen vermeintlicher Art sowieso nicht einlassen.
Möge Ihr Ex-Freundin das näher erläutern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg