Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Generell gilt, dass jeder Partner Eigentümer der von ihm in die Lebensgemeinschaft eingebrachten Sachen bleibt. Das bedeutet, dass bei einer Trennung jeder Partner ein Recht hat die Dinge mitzunehmen bzw. zu behalten, deren Eigentümer er ist.
Da Sie kein Miteigentum am Haus haben, können Sie also auch keinen Ausgleich verlangen. Eine Ausgleichszahlung, ähnlich des Zugewinnausgleichs bei der Ehe, ist für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen, da sich Paare eben gerade bewusst gegen die Ehe entscheiden.
Für Gegenstände die während der Lebensgemeinschaft gemeinsam angeschafft wurden, muss zunächst geprüft werden, in wessen Eigentum sie stehen. Ist nur einer von Ihnen Eigentümer, gilt das zuvor gesagte. Bei Hausrat gilt grundsätzlich, dass jeder Partner Eigentümer des von ihm eingebrachten Gegenstandes bleibt.
Haben Sie jedoch beide Miteigentum erworben, muss eine Auseinandersetzung stattfinden. Sie müssen also entscheiden, ob einer von Ihnen den Gegenstand behalten möchte oder ob er verkauft werden soll. Behält ein Partner den Gegenstand, muss er den anderen Partner ausgleichen, sofern dieser an der Anschaffung beteiligt war. Wird der Gegenstand verkauft, wird der Erlös unter den Partnern aufgeteilt.
Hierzu sollten Sie zunächst eine Liste erstellen, in der Sie sämtliche Gegenstände auflisten und das Eigentum zuordnen. Wenn Sie noch wissen, wie hoch der jeweilige Anteil an der Anschaffung war, kann so die Ausgleichssumme unter Zugrundelegung des Zeitwerts errechnet werden.
Kosten für die Lebensführung, also solche Kosten, die das Zusammenleben ermöglichen, sind nicht auszugleichen (z.B. Einkauf).
Ob Ausgleichsansprüche für eingebrachtes Vermögen und Arbeitsleistung in Bezug auf das Haus in Betracht kommen, kann abschließend erst nach einer ausführlichen Prüfung gesagt werden. Nach dem Urteil XII ZR 190/08
des BGH vom 06.07.2011 kommen Ausgleichsansprüche nach gesellschaftsrechtlichen Regeln (Vorliegen einer so genannten Innengesellschaft) nur dann in Betracht, wenn ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird, der über den Zweck des gemeinsamen Wohnens hinausgeht. Die Partner müssen also den Zweck verfolgt haben, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der nicht nur während der Partnerschaft genutzt werden sollte, sondern der ihnen auch gemeinsam gehören sollte.
In Frage kommt möglicherweise auch ein Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage". Hierfür müsste gemeinschaftlichen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen haben, dass die Lebensgemeinschaft auf Dauer Bestand haben wird. Möglicherweise kommen auch bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht.
Sollte es tatsächlich zur Trennung kommen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der dann eine genaue Prüfung möglicher Ausgleichsansprüche vornehmen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 15.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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