Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Im Zugewinn sind Vermögensgegenstände, auch Grundstücke, mit Ihrem Verkehrswert anzusetzen. Bei unbebauten Grundstücken kommt das Vergleichswertverfahren (§§ 13, 14 WertV) zu Anwendung. Es wäre also der Bodenrichtwert für Ihr Anfangsvermögen maßgeblich.
2. Beim Endvermögen ist das, jetzt bebaute Grundstück, bei Ihnen und Ihre Frau nach dem Sachwertverfahren zu bewerten, wobei ich davon ausgehe, dass es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt. Bei Mietimmobilien käme das Ertragswertverfahren zur Anwendung.
Es kommt auch beim Endvermögen nicht auf den Kaufpreis an, sondern auf den Verkehrswert zum Stichtag, der dann bei Ihnen beiden je zur Hälfte ins das Endvermögen einzustellen ist.
Insoweit sind beide Vermutungen zu 3) falsch, es kommt darauf an was das bebaute Grundstück wert ist. Nehmen wir an das Grundstück mit Haus wäre jetzt 200.000 € wert, dann hätten Sie bei dieser Position einen Zugewinn von 40.000 € erzielt und Ihre Frau einen von 100.000 €, weil bei Ihr ja das Anfangsvermögen 0 war. Sie dürfen beim Zugewinn die Vermögensgegenstände aber nicht isoliert betrachten, sondern müssen das gesamte Anfangs- und Endvermögen berechnen. Alle Aktiva und Passiva (Schulden) sind mit einzubeziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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