Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach § 41 Abs. 4 BAföG dürfen die BAföG-Behörden Empfänger, die BAföG beziehen, regelmäßig im Wege des Datenabgleichs darauf überprüfen, ob und welche Daten nach § 45 d Abs. 1 EStG
(Freistellungsaufträge) dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind.
Wurden von Ihnen bereits bei Antragsausfüllung falsche Angaben über Vermögensverhältnisse gemacht und kam es deshalb zu Unrecht zu der Auszahlung von Förderungsleistungen, so ist im Augenblick der Auszahlung der Tatbestand des Betrugs (§ 263 I StGB
) erfüllt.
Dem wird entgegengehalten, dass es sich bei den Fehldeklarationen der Studierenden zugleich um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 58 I Nr. 1 BAföG handle und diese auch nur als solche zu verfolgen sei. In der Praxis wird auch bei dieser Frage in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich verfahren.
In einigen Bundesländern haben die Ämter für Ausbildungsförderung die Befugnis, selbst zu entscheiden, ob eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft geboten ist. In anderen Bundesländern wie z.B. Bayern sind die Ämter dagegen angewiesen in jedem Fall Strafanzeige zu erstatten, welchem eine Rückforderung zu Grunde liegt (Krapp: BAföG-Rasterfahndung - Führt ein Datenabgleich zur automatischen Kriminalisierung? ZRP 2004, 261).
Nach § 78 III Nr. 4 StGB
beträgt die Verjährungsfrist bei Betrug 5 Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 78a StGB
erst mit Beendigung der Tat. Verwirklicht sich der schädigende Erfolg erst nach und nach (zB Rentenbetrug, Anstellungsbetrug, BAföG-Betrug), dann hat der Betrug erst mit dem letzten Teilerfolg sein Ende erreicht, also dem letzten BAföG - Bezug. Ihren Angaben nach sollte dann die Tat Verjährt sein.
Falls die BAföG - Behörde die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abgibt und der Betrug wegen bereits eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann, so leiten manche BAföG - Behörde dann noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, soweit diese nach §§ 31 OWiG
noch nicht verjährt ist. Hier tritt die Verjährung erst nämlich ein, ein Jahr nachdem der BAfög-Bezieher die ergänzenden Angaben zu seinem Vermögen nachreicht. Die Ordnungswidrigkeit wäre also noch nicht verjährt. Nach § 58 BAföG kann diese mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.
Nun zum Rückzahlungsanspruch: Nach § 45 Abs. 4 SGB X
muss die Behörde den Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen innerhalb nur eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (BAföG-Bewilligung) für die Vergangenheit rechtfertigen. Es ist also damit zu rechnen, dass im Falle einer nicht gerechtfertigten Bewilligung zur Rückzahlung kommen wird.
Fazit: Sie sollten einen Anwalt auf jeden Fall beauftragen, bevor Sie sich -falls dazu geraten- zum Vorfall äußern. Dazu bin ich gern in Rahmen einer Mandatierung bereit, wobei die angefallene Beratungsgebühr anrechnen werde.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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