Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst danke für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Grundsätzlich hat das volljährige Kind im Gegensatz zum minderjährigen Kind vorrangig den Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 1137
).
Diese Regel gilt auch für privilegierte volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB
, d.h. für volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Das bedeutet, dass ein Sparguthaben des volljährigen Kindes grundsätzlich für den Unterhalt zu verbrauchen ist. Allerdings ist die Grenze dort zu ziehen, wo ein weiterer Verbrauch des Sparguthabens als grob unbillig anzusehen wäre:
Soweit Sie als Unterhaltsverpflichteter nicht in engen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, müsste Ihrer volljährigen Tochter zumindest ein „Notgroschen" bzw. Schonvermögen verbleiben (vgl. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, § 2, Rdnr. 106). Der BGH hat Schonbeträge zwischen 1279,- € bis 4091,- € genannt aber die Höhe des „Notgroschens" offen gelassen (vgl. BGH, FamRZ 1998, 367
, 369).
Für die Berechnung dieses Schonvermögens des volljährigen Kindes stellt die Rechtsliteratur auf die Schonbeträge des SGB II ab, da das volljährige Kind in der Regel erwerbsfähig ist (vgl. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, § 2, Rdnr. 107).
Danach hat dem volljährigen Kind ein Schonvermögen von jeweils 150,- € je vollendetes Lebensjahr, mindestens aber ein Schonvermögen von 3100,- € zu verbleiben, § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II
.
Die Verwertung des Sparguthabens kann dann unwirtschaftlich und von dem volljährigen Kind nicht zu verlangen sein, wenn das Kind aus dem Vermögensstamm angemessene Einkünfte erzielt, auf die es jetzt und zukünftig angewiesen ist und die bei Verwertung des Vermögens fortfallen würden.
Das Kind muss auch nicht das vorhandene Vermögen vollständig verbrauchen, bevor es von seinen Eltern Unterhalt verlangen kann. Wenn die vorhandenen Mittel dem Kind zur Finanzierung seiner Ausbildung zugewendet wurden, liegt es nahe, die für den eigenen Unterhalt einzusetzenden Mittel auf die voraussichtliche Ausbildungszeit umzulegen (vgl. BGH, FamRZ 1998, 367
, 369).
Für Sie und Ihre volljährige Tochter bedeutet dies, dass Ihre Tochter grundsätzlich das Sparguthaben von 15000,- € für ihren Unterhalt verbrauchen muss, ihr aber ein Schonvermögen von mindestens 3100,- € zu belassen ist. Soweit die Großmutter die Zahlungen auf das Sparkonto Ihrer Tochter im Hinblick auf die Finanzierung der Ausbildung der Enkeltochter geleistet hat, wäre das von Ihrer Tochter einzusetzende Sparguthaben auf die voraussichtliche Ausbildungszeit d.h. hier die voraussichtliche Studienzeit umzulegen, so dass das Sparguthaben über die Dauer der Ausbildungszeit langsam verbraucht würde.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner, Rechtsanwältin
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