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Vermittlungsprovision zurück zu erstatten?

| 25. Mai 2007 20:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Guten Abend,
wir haben über einen Immobilienmakler vor 10 Tagen einen Mietvertrag (Mietbeginn 01.07.) über ein altes EFH unterschrieben und die fällige Provision umgehend bezahlt. Nach der Schlüsselübergabe fiel uns ein erheblicher Schimmelbefall in mehreren Räumen auf, der neben vielen anderen Mängeln u.E. ein Bewohnen des Hauses nicht möglich macht. Diese Mängel sind uns in dem Ausmaß bei der oberflächlichen Erstbesichtigung (in Gegenwart der Maklerin und des Vermieters) nicht aufgefallen. Wir haben dennoch vorsichtshalber eine Klausel in den Mietvertrag aufnehmen lassen, wonach der Vermieter für die Behebung der möglicher Schäden aufkommen muss. U.E. sind die Schäden jedoch nicht oder nur mit immensem, nicht lohnendem Aufwand zu beheben. Wir fragen uns nun,
1.) ob wir von dem Mietvertrag zurücktreten können (bevor überhaupt ein Mietbeginn erfolgte), und
2.) ob wir einen Anspruch auf Rückerstattung der Vermittlungsprovision haben, da ein letztlich unbewohnbares Haus vermittelt wurde. Oder anders gefragt: Lässt sich bei einer Aufhebung des Mietvertrages auch der Maklervorgang rückabwickeln?

Mit herzlichen Dank für eine rasche Antwort!

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Grundsätzlich besteht kein Rücktrittsrecht. Evtl. kann sich das Recht der Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung oder Irrtum ergeben. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann abschließend nicht beurteilt werden – denkbar wäre die Beseitigung auf diesem Wege aber sicherlich (neben der einvernehmlichen Aufhebung natürlich).

Der Anspruch des Maklers entsteht in der Regel mit Abschluss des Mietvertrages. Der Anspruch entfällt (nur) dann, wenn der Vertrag tatsächlich erfolgreich angefochten wurde. In einigen Fällen soll die Anfechtbarkeit schon ausreichen. Daraus könnte sich unter o. g. ein Erstattungsanspruch ergeben.

Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein Schadenersatzanspruch gegen den Makler ergeben, falls diesem die Mängel zuzurechnen sind. Praktisch ist dieser Nachweis aber nur selten zu führen.

Ich rate dringend, einen Kollegen mit der Detailprüfung zu beauftragen, da ein Anspruch sicherlich im Bereich des Möglichen ist.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

Rückfrage vom Fragesteller 25. Mai 2007 | 21:20

Sehr geehrter Herr Steininger,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.

Haben wir Sie richtig verstanden? Kommt es zu einer Auflösung des Mietvertrages (ob einvernehmlich oder nach Anfechtung), entfällt auch der Anspruch des Maklers und die Provision muss zurückgezahlt werden?

Und welches Vorgehen empfehlen Sie für den Fall, dass wir zunächst keinen Anwalt einschalten?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Mai 2007 | 21:23

Eine Erstattung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertrag erfolgreich angefochten wurde. Eine einvernehmliche Auflösung ohne Anfechtungsgrund reicht nicht.

Weiteres Vorgehen kann sein, dem Vermieter gegenüber die Anfechtung wegen Täuschung und hilfsweise Irrtum zu erklären. Wenn diese akzeptiert, sollten Sie mit diesem Argument vom Makler zurückfordern.

Allerding warne ich ohen genaue Prüfung davor, dass ein fälschliche Rückforderung und Anfechtung ggf. Kosten auf der Gegenseite, die zu erstattten sind, herbeiführen kann.

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