Sehr geehrte Frau Kollegin,
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
1. Anfechtung: Es ist zunächst umstritten, ob diese nach Übergabe der Wohnung von Seiten des Vermieters überhaupt noch möglich ist. Das betrifft aber die Sachmängelhaftung. Da diese hier nicht betroffen ist, wäre eine Anfechtung wegen § 119 I 1. Var / Abs. 2 denkbar. Eine Vertiefung des Streits kann hier nicht erfolgen. Allerdings ist eine Anfechtung nach § 119 I 1 Var. hier wegen einer falschen Vorstellung der Preishöhe (Kalkulationsirrtum wegen falscher Annahme von Voraussetzungen) nicht möglich (vgl. MüKo-Kramer, BGB, 4. Auflage, § 119 Rn. 85ff). Es handelt sich um einen Motivirrtum. § 119 Abs. scheidet aus, da die Heizkosten keine Eigenschaft der Sache sind.
2. Für eine Kündigung sehe ich aber keinen Kündigungsgrund.
3. Spielraum ist nach meiner Auffassung (auch vorzugswürdig) nur für eine Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB
. Meines Erachtens handelt es sich bei den zugrunde gelegten Heizkosten durchaus um eine wesentliche Geschäftsgrundlage der Pauschalmiete, die vorgestellten Kosten haben sich aber geändert und so wäre dann der Vertrag weder geschlossen worden, noch hätte die Gegenseite einer vernünftigen Kostenhöhe bei Erkennen widersetzen können. Allerdings wäre hierbei eine Vertragsauflösung nur ultima ratio, aber ggf. für alle Parteien vorzugswürdig.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Wenn nun die Geschäftsgrundlage weggefallen ist und die Mieter nicht zu einer Vertragsanpassung bereit sind bzw der Vertrag aufgelöst wird (die Mieter also quasi ohne Rechtsgrund in der Wohnung sitzen), hat dann V die Möglichkeit, den Mietern die Heizung abzustellen? Oder macht sie sich damit strafbar bzw. ist dies unzulässig?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Danke für Ihre Nachfrage. Das Ausfrieren ist grds. nicht zulässig, Dementsprechend käme tatsächlich sogar die Strafbarkeit wegen einer Körperverletzung in Betracht. Zulässig ist das Ausfrieren nur dann, wenn ein fiktiver Minderungsbetrag (bei Durchführung Ausfrieren) niedriger ist als ein Mietrückstand von einem Jahr. Damit kann im Grunde erst nach einem Jahr mit derartigen Maßnahmen begonnen werden. Vorher dürfte im Zweifel aber sogar eine entsprecheden Räumung erledigt sein.
Hochachtungsvoll
im 2. Absatz, am Ende, muss es natürlich 119 Abs. 2 BGB heißen!