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Vermietung eines Ferienhauses mit Pool

| 17. August 2010 18:15 |
Preis: 35€ Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir vermieten in Norditalien, Piemont, diverse Ferienhäuser mit Pool (Pool jeweils eingezäunt mit Gartentor), alle unsere Gäste kommen aus dem deutschsprachigen Raum (Deutschland, Schweiz, Österreich). Nun haben wir in allen Verträgen immer schon einen Abschnitt bezüglich der Nutzung des Pools, möchten da aber gerne eine rechtliche Absicherung, wie wir diesen präzise zu formulieren haben für die künftigen Vermietungen. Von italienischer Seite hiess es einzig, dass wir die Verantwortung nicht abgeben können, sondern dass die Mieter die Verantwortung tragen müssen. Und dass es eigentlich eine Bademeister bräuchte, was ja wohl bei keinem Ferienhaus mit Pool der Fall ist...
Bislang hiess der Abschnitt wie folgt:
"Die Benutzung des Pools und gesamten Poolbereichs erfolgt auf eigene Verantwortung, es ist kein Bademeister vor Ort! Der Mieter verpflichtet sich, jegliche Vorsorge zum sicheren Gebrauch des Pools/Poolbereichs für ihn, seine Familie und die weiteren Gäste zu treffen, besonders auch für Kinder. Kinder unter 10 Jahren und Nichtschwimmer nur mit geeigneten Schwimmhilfen und unter Aufsicht von erwachsenen Schwimmern! Kinder über 10 Jahre, die ohne Schwimmhilfe gut schwimmen können, müssen sich mindestens zu zwei im Poolbereich aufhalten. Der Vermieter schliesst jegliche Haftung diesbezüglich aus.
Der Mieter verpflichtet sich, die Gesamtverantwortung für sich, seine Familie und Gäste zu übernehmen, andernfalls ist es ihm untersagt, den Pool und Poolbereich zu nutzen."

Gerne würden wir Sie bitten, diesen Passus zu prüfen und zu korrigieren.

Besten Dank und mit freundlichen Grüssen

17. August 2010 | 18:53

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihr Passus ist im Großen und Ganzen in Ordnung. Die Verantwortung für die Nutzung des Pools liegt dabei in der Tat beim Mieter. Sie als Vermieter bleiben hingegen für die Einhaltung der "Verkehrssicherungspflichten" verantwortlich. D.h. der Pool muss technisch einwandfrei sein, von Ihm dürfen keine Gefahren ausgehen ( z.B. durch eine defekte Pumpe o.ä. ). Damit verbunden sollte eine regelmäßige Wartung des Pools sein, damit Sie im Zweifel die turnusmäßige Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes nachweisen können.

Eine Änderung des Passus ist nur hinsichtlich der Regelung der Nutzung durch Kinder erforderlich, da auch zwei 10 jährige
Kinder sich im Poolbereich nur unter Erwachsenenaufsicht aufhalten sollten. Ändern Sie dies also wie folgt ab:

"Kinder dürfen sich im Poolbereich nur unter
Aufsicht eines Erwachsenen aufhalten."

Weitere Änderungen sind dann nicht erforderlich.

Ich hoffe, Ihre Anfrage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 22. August 2010 | 11:29

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