Guten Abend,
grundsätzlich dürften Sie über das im
Grundbuch eingetragene Recht (womöglich liegt hier eine Grunddienstbarkeit über die Gartennutzung vor) nur gemeinschaftlich mit Ihrem Bruder verfügen.
Einseitig wird keine wirksame rechtliche Abtretung o.ä. möglich sein, solange das Recht (eingetragen) besteht.
Eine Grunddienstbarkeit kann nur aufgehoben werden, wenn auch der bzw. die Eigentümer des herrschenden Grundstücks zustimmt bzw. zustimmen. Es sei denn:
die Grunddienstbarkeit wurde von vornherein im Notarvertrag zeitlich befristet;
im Notarvertrag wurde eine auflösende Bedingung genannt, die eingetreten ist;
das dienende Grundstück wird zwangsversteigert;
die Vorteile für das herrschende Grundstück sind weggefallen und können nicht mehr eintreten, weil zum Beispiel der betreffende Garten nicht mehr existiert (zB überbaut wurde).
Insoweit dürfte das einseitige Handeln Ihres Bruders ohne Ihre Zustimmung/Genwhmigung keine Verpflichtung Ihrerseits ausgelöst haben.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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Wenn ich es richtig verstanden habe, darf meine Mutter den Garten nicht vermieten, weil sie nie die Erlaubnis der Nutzung hatte, weil mein Bruder die Erlaubnis nicht ohne meine Zustimmung geben durfte. Habe ich das so richtig verstanden?
Mit freundlichen Grüßen
Ja genau!
Ebenso wie eine Grunddienstbarkeit könnte auch eine beschränkte Dienstbarkeit für Ihren Bruder oder Sie zur exklusiven Gartennutzung bestellt worden sein.
Die Art und Weiss der Nutzung hängt konkret von Wortlaut der Dienstbarkeit ab. Die eingetragenen Eigentümer (Ihr Bruder und Sie) sind insoweit berechtigt, diese Fläche allein zu nutzen. Jegliche Form von Bebauung oder Veränderung der Fläche dürfte jedoch untersagt und nicht gestattet sein.
Den Eigentümern, für den die Sondernutzung gilt, dürfen die Nutzungsfläche betreten. Für alle anderen Eigentümer ist das Betreten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ausgeschlossen.
Es ist auch möglich, ein Sondernutzungsrecht zu vermieten. Die Vermietung eines Sondernutzungsrechts liegt ausschließlich im Ermessen der betreffenden Eigentümer zu gleichen Teilen (Ihrem Bruder und Ihnen), wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Insoweit müssten Sie sich zur Vermietung abstimmen.
Ein Sondernutzungsrecht gilt grundsätzlich unbefristet. Kommt es zu Streitigkeiten, ist die Eigentümergemeinschaft (in Ihrem Fall Ihr Bruder, Sie und Ihre Mutter) berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen, oder den Berechtigten die Nutzung zu untersagen. Das ist nur möglich, wenn alle Eigentümer (auch Sie) einverstanden sind und die Teilungserklärung, in der das Sondernutzungsrecht begründet wurde, geändert wird.
Beste Grüße