Hallo,
ich vermiete aktuell ein Haus über den Makler. Bei einer Besichtigung wurde ein Fenster und eine Hüttentür offen gelassen. Die Wohnfläche wurde auf nachträglich von 170qm auf 216 qm korrigiert.
Bei der Erstbesichtigung durch eine Mitarbeiterin des Maklers wurde die KM auf 1300,—€ geschätzt.
Im Exposé im Internet belief sich die KM incl.Garagen auf 850,—+150,-=1000,—€.
In einem parallenen Schreiben wurden die KM vom Makler auf 1100,— avisiert.
Im endgültigen und n7n unterschrieben Mietvertrag den die Maklerbeauftragte mit den Mietern besprochen hat beläuft sich die KM auf 1000,—€.
Kann ich aufgrund der unprofissionellen Arbeitsweise die Maklercourtage (2 Monats KM+Mwst) auf eine Monats KM senken?
Herzlichen Gruß
der Maklervertrag ist rechtlich als eine Unterform des Dienstvertrages zu bewerten, in dessen Rahmen es keine Möglichkeit der Minderung wegen Schlechterfüllung gibt.
Sie können lediglich dann kürzen, wenn und soweit vertraglich geschuldete Leistungen nicht erbracht worden sind. Das ist nicht gleichbedeutend mit einer bloßen schlechten Leistung. Hier muss an Hand des Auftrages und der tatsächlich ewrbrachten Leistungen entschieden werden.
Darüber hinaus haben Sie aufrechenbare Schadensersatzansprüche, wenn der Makler Vertragspflichten verletzt hat, und Sie kausal darauf basierend einen finanziellen Schaden erlitten haben. Auch das ist Tatfrage.