Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieses Forums.
Hier hat sich Ihr Finanzamt der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen, die in solchen Fällen leider ein steuerlich anzuerkennenden Mietverhältnis ablehnt. Sie haben zwar formal alle Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis mit Angehörigen erfüllt, hier sieht die Finanzverwaltung jedoch kein Mietverhältnis wie unter fremden Dritten wegen des Zusammenlebens und damit des gemeinsamen Wirtschaftens.
Zu Ihrer Frage gibt es ein höchstrichterliches Grundsatzurteil des BFH aus dem Jahr 1996:(BFH-Urteil IX-R-100/93 vom 30.01.1996). Danach hat ein Einspruch gegen die Entscheidung Ihres Finanzamts wenig Aussicht auf Erfolg:
Sie können sich leider nicht auf den Umstand berufen, dass das Finanzamt für das Jahr 2007 den Sachverhalt nicht in dieser Weise geprüft und zu Ihren Gunsten veranlagt hat. Gemäß der sogenannten „Abschnittsbesteuerung“ können steuerlich bedeutsame Sachverhalte jedes Jahr anders beurteilt werden. In Ihrem Fall hat sich nicht die Rechtslage geändert sondern die Sachverhaltsbeurteilung.
In dem eingangs genannten Urteil heißt es:
" Leben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen in einer Eigentumswohnung, die einem gehört, kann dieser seine Wohnung nicht steuerrechtlich wirksam zur Hälfte dem anderen vermieten."
Der BFH folgte dabei dem erstinstanzlichen Finanzgericht und führt aus, dass ein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner damaligen Lebensgefährtin nicht bestanden hat (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG
).
Die Gerichte führten aus, dass nicht der zivilrechtliche Mietvertrag sondern die persönliche Beziehung ("innere Bindung") der Partner Grundlage dieses gemeinsamen Wohnen ist.
Ihr Finanzamt hat sich dann der Wertung des BFH in dieser Entscheidung angeschlossen:
„Aus dem wirtschaftlichen Aspekt der Lebensgemeinschaft ergibt sich, dass beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehört. Die als "Mietzins" erklärten Zahlungen der Partnerin sind daher als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten.“
Ich bedauere, Ihnen kein günstigeres Ergebnis aufzeigen zu können. Es macht wenig Sinn, deshalb ein Rechtsbehelfsverfahren und möglicherweise ein Klageverfahren anzustrengen.
Für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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