Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 24.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Da die Mietrückstände bereits eindeutig bezifferbar sind, sollten Sie mit diesen primär die Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch erklären, wobei insofern auch tatsächlich über die Kaution inklusive Zinsen abzurechnen ist. Wegen der sehr kurzen Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche von sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung nach Par. 548 BGB sollte auch rasch ein Mahnbescheid bezüglich der Restforderung beantragt bzw. eine entsprechende Klage erhoben werden.
2)
Um beurteilen zu können, ob die Mutter auch für die Schäden und nicht nur für die Mietzahlung bürgt, muss die Bürgschaftserklärung im Detail geprüft werden, da insofern eine Beschränkung denkbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
25.03.2018 | 13:30
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, eine Rückfrage hätte ich aber noch: Eine separate, Bürgschaftserklärung gibt es nicht. Die Mutter hat lediglich im Vertrag unter "zusätzliche Vereinbarungen" zusammen mit Ihrem Sohn unterschrieben dass sie Bürgin ist, wobei in Klammer hinter ihrer Unterschrift vermerkt ist (Mutter Petra W. , Bürge). Am Ende des Vertrages hat dann nur noch der Sohn als Mieter unterschrieben. Verstehe ich Sie richtig, dass ich die Bürgin vorrangig für die Mietschulden (mit) in Anspruch nehmen sollte, ich jedoch nicht mit Sicherheit davon ausgehen sollte, dass ich sie auch für die Schadensersatzansprüche heran ziehen kann ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.03.2018 | 13:40
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Um eine Einstandspflicht auch für die Schäden prüfen zu können, muss die Bürgschaftserklärung gemäß Par. 133, 157 BGB bezüglich Sinn und Zweck ausgelegt werden. Sie haben mich daher richtig verstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt