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Vermietung Kellerwohnung ohne das es eine Wohneinheit ist

2. April 2022 12:03 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren

folgendes Problem steht bei uns an.

wir haben im letzten Jahr ein neues Haus gebaut. Laut Bauantrag mit einer Wohneinheit. Wir haben allerdings einen Teil des Kellers als Wohnraum ausgebaut (Dusche, Küche etc) diese ist auch über einen separaten Eingang zu erreichen. Nun hat uns das Bauamt geschrieben, dass wir keine 2 Wohneinheit genehmig haben und dies unzulässig ist.
Nun können wir keinen Nutzungsänderungsantrag für den Keller stellen, da laut unserer Architektin, der Keller nicht den Anforderungen an einen "echte Kellerwohneinheit" entspricht.

Wäre es möglich diesen Kellerraum als Untervermietung zur gesamten Wohneinheit zu deklarieren? Sprich der Mieter könnte weiterhin dort wohnen und wir weichen nicht vom Bauantrag ab?
Wir wollen natürlich vermeiden, dass wir den Mieter kündigen müssen und evtl Schadenersatz etc zahlen müssen.

welche Optionen gibt es dazu, dem Bauamt das Ganze schriftlich zu erläutern und dies vom Tisch zu bekommen.

Über eine Antwort zum Sachverhalt würde wir uns sehr freuen.

frischen Gruß

Matthias Lehne

2. April 2022 | 14:10

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Mietrechtliche Umdeklarierungen wie z.B. zu einer Wohneinheit werden Ihnen leider nicht helfen, entscheidend ist, ob die zum Bewohnen vermieteten Räume baurechtlich als Wohnräume gelten oder nicht. Es kommt alleine auf die baurechtliche Seite an, also auf das Bauamt.

Sie bekommen die Sache nur vom Tisch, indem Sie das Bauamt dazu bringen, die Räume als Wohnräume anzuerkennen. Angesichts der Beurteilung durch Ihre Architektin wäre es eine Überlegung wert, eine Zweitmeinung eines anderen Architekten einzuholen. Wenn er der ersten Architektin zustimmen, sollten Sie mit der Architektin überlegen, wie die Räume zu echten Wohnräumen umgestaltet werden können.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


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