Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen zitierte Entscheidung des BGH ( Beschluß vom 16.06.2011 ) stellt in der Tat darauf ab, dass eine Verjährung bei andauernder ( rechtswidriger ) Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken nicht vorliegen kann, da "die Verjährungsfrist bei einem auf dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch mit jeder Zuwiderhandlung neu beginnt."
Sofern der Miteigentümer also die Nutzung des Kellerraum zu Wohnzwecken bis heute fortsetzt, wird der Unterlassungsanspruch nicht verjährt sein.
In der Entscheidung wird im übrigen sogar darauf hingewiesen, dass eine behördliche Genehmigung zur Umnutzung des Raums im Verhältnis der Miteigentümer untereinander ohne Bedeutung ist.
Ob der Unterlassungsanspruch hingegen verwirkt sein könnte, lässt sich hier leider nicht abschliessend beurteilen, da sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen wären.
Ein Recht ist dann verwirkt, wenn es der Berechtigte längere Zeit nicht beansprucht hat und sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten darf, dass dieser auch in Zukunft sein Recht nicht geltend machen werde.
Sofern dem Miteigentümer also über lange Zeit hinweg signalisiert wurde, es bestünde Einverstandnis mit der Nutzung des Kellers zu Wohnzwecken, so könnte ein Verwirkungseinwand greifen. Dies wäre aber im Einzelnen zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Antwort
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