Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Wie Sie richtig erkannt haben, steht Vermietern nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine sechsmonatige Überprüfungsfrist zu, vor deren Ablauf die Rückzahlung der Kaution grundsätzlich nicht beansprucht werden kann. Damit wäre Ihre Klage zum jetzigen Zeitpunkt unbegründet und daher abzuweisen.
Auch wenn aus irgendeinem Rechtsgrunde in Ihrem Fall ausnahmsweise eine frühere Kautionsrückforderung gerechtfertigt sein sollte, so erscheint das von Ihnen beschriebene Vorgehen nicht ratsam, wenn der Vermieter bereits signalisiert hat, nach Ablauf von sechs Monaten zahlen zu wollen. Denn ein Klagverfahren wird in aller Regel jedenfalls nicht innerhalb von zwei Monaten zum Abschluss gebracht. Auch bis zur Entscheidung über einfach gelagerte Rechtsstreitigkeiten vergehen regelmäßig deutlich mehr als zwei Monate. Wenn der Vermieter nach Ablauf der Sechsmonatsfrist während des Prozesses zahlt und damit die sogenannte Erledigung des Prozesses eintritt, haben Sie durch den Rechtsstreit nicht nur keinen Vorteil erlangt, sondern müssten in dem Fall, dass dem Vermieter die Sechsmonatsfrist zustand, auch die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Insofern rate ich Ihnen, den Ablauf der Sechsmonatsfrist abzuwarten und erst danach klagweise gegen den Vermieter vorzugehen, wenn dieser sich dann noch unberechtigterweise weigert, die Kaution zurückzuzahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Danke, aber Sie haben hier völlig ignoriert dass uns nach geltender Rechtssprechung ein angemessener Anteil der Kaution "unverzüglich" zusteht und der VM nur den Anteil einbehalten darf, selbst innerhalb der 6-Monatsfrist, der angemessen ist bzgl. der noch ausstehenden Forderungen. Auf die Sache mit der Haftung sind Sie gar nicht eingegangen, insofern muss ich hie rleider sagen dass Sie meine Frage nicht beantwortet haben. Die Auskunft mag so stimmen aber das wusste ich schon, das war auch nicht die Frage, speziell hinsichtlich einer unverzüglichen Auszahlung des größten Teils.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn Sie Schäden an der Mietwohnung verursacht haben, so sind Sie hierfür schadensersatzpflichtig, bis der Schaden ersetzt worden und damit Erfüllung des Schadensersatzanspruches eingetreten ist. Ich kann Ihrer Sachverhaltsschilderung keinen Umstand entnehmen, aufgrund dessen Sie von der Haftung freigeworden sind. Damit kann der Vermieter den Schadensersatzanspruch weiterhin mit der Kaution verrechnen.
Im Übrigen muss ich Sie auf o.g. Einschätzung und den damit einhergehenden Rat verweisen. Die Rechtsprechung hinsichtlich des Einbehalts eines nur angemessenen Teils gilt bei zu erwartenden Betriebskosten-Nachzahlungen (BGH, Urt. v. 18.01.2006 - VIII ZR 71/05). Indes steht dem Vermieter ein maximal sechsmonatiger Überprüfungszeitraum im Hinblick auf Mängel an der Mietsache zu, der noch nicht ausgeschöpft ist, zumal Ihrer Schilderung nach tatsächlich Mängel vorliegen. Insofern verbleibt es bei dem Rat, die sechsmonatige Überprüfungsfrist abzuwarten, dann jedoch gegen den Vermieter vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen