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Vermieter ruft volle Mietkautionsbürgschaft ab – keine Schäden, keine offenen Mieten

30. Juli 2025 18:54 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin zum 31.01.2025 aus meiner Mietwohnung ausgezogen. Bei der Wohnungsübergabe wurde ein Übergabeprotokoll erstellt, das keinerlei Schäden aufweist. Alle Mietzahlungen waren bis zum Auszug vollständig und pünktlich geleistet.

Für die Wohnung bestand eine Mietkautionsbürgschaft über zwei Monatsmieten.

Am 10.06.2025 hatte ich den Vermieter aufgefordert, die Mietkautionsbürgschaft aufzulösen. Daraufhin erhielt ich die schriftliche Antwort, dass man die Kaution „noch bis zum 31.07.2025 einbehalten könne", um eventuelle Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen 2024 und ggf. 2025 abzuwarten. Konkrete Forderungen wurden nicht genannt. Die Abrechnungsfrist für 2024 endet am 31.12.2025, die Abrechnungsfrist für 2025 am 31.12.2026.

Jetzt zieht der Vermieter überraschend die volle Mietkautionsbürgschaft (zwei Monatsmieten).
Ich wurde von der Versicherung informiert, dass die volle Bürgschaftssumme vom Vermieter abgerufen wurde. Auf Nachfrage teilte mir die Versicherung mit, dass keine konkrete Begründung oder Forderungsaufstellung vorliegt und im Fall „nichts gefunden" wurde. Ich habe nun eine Frist bis 07.08.2025, um gegenüber der Versicherung Einwendungen vorzubringen, ansonsten wird ausgezahlt.

Meine Fragen:
1. Darf der Vermieter ohne konkrete Forderung die volle Mietkautionsbürgschaft abrufen?
2. Kann er sich dabei pauschal auf mögliche, noch nicht abgerechnete Nebenkosten berufen (Abrechnungsfrist 2024 bis 31.12.2025, Abrechnungsfrist 2025 bis 31.12.2026)?
3. Wie sollte ich jetzt am besten reagieren, um zu verhindern, dass die Versicherung zahlt und ich später auf der gesamten Summe sitzen bleibe / dem Ausgleich hinterherlaufe?
4. Falls der Abruf unberechtigt war: Kann ich den Vermieter auf Schadenersatz, Rückgabe oder Zinsen in Anspruch nehmen?

30. Juli 2025 | 20:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Zitat:
1. Darf der Vermieter ohne konkrete Forderung die volle Mietkautionsbürgschaft abrufen?


Nein. Tatsächlich muss der Vermieter hierfür grundsätzlich einen konkreten Anspruch haben.

Zitat:
2. Kann er sich dabei pauschal auf mögliche, noch nicht abgerechnete Nebenkosten berufen (Abrechnungsfrist 2024 bis 31.12.2025, Abrechnungsfrist 2025 bis 31.12.2026)?


Nein. Es gibt ja auch keinen Grund, dafür jetzt den Betrag abzurufen. Das könnte der Vermieter machen, wenn eine Abrechnung vorliegt, die eine Nachzahlung ergibt. Wenn eine solche zu erwarten ist, haben Sie voraussichtlich aber auch keinen Anspruch auf Auflösung der Kaution, wenn Sie sich nicht anders einigen.

Zitat:
3. Wie sollte ich jetzt am besten reagieren, um zu verhindern, dass die Versicherung zahlt und ich später auf der gesamten Summe sitzen bleibe / dem Ausgleich hinterherlaufe?


Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen. Dort finden Sie regelmäßig, was von Ihnen erwartet wird.
Sie müssten in der Regel entweder gerichtliche Schritte einleiten oder zumindest die Versicherung davon überzeugen, dass die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich ist. Für letzteres ist natürlich schon einmal das Übergabeprotokoll hilfreich und Ihre reaktionslos gebliebenen Aufforderungen.

Versuchen Sie in Kontakt mit dem Vermieter zu kommen, um zu ergründen, weshalb er die Kaution in Anspruch nimmt.

Wenn das nicht hilft und keine Einigung erzielt werden kann, bliebe nur noch der Rechtsweg, wobei die Gerichte bei der Frage, ob die Inanspruchnahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verhindert werden kann, nicht unbedingt einer Meinung sind.

[Quote. Falls der Abruf unberechtigt war: Kann ich den Vermieter auf Schadenersatz, Rückgabe oder Zinsen in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich ist ja offenbar der Anspruch auf Freigabe der Kaution (mit dem ? bei den Betriebskostenabrechnungen) fällig. Dementsprechend können Sie die Rückzahlung des Betrages nebst Verzugszinsen verlangen, wenn die Versicherung tatsächlich auszahlt. Wenn es tatsächlich keinen Grund für die Anforderung gab, können Sie auch zusätzlich Schadensersatz geltend machen.

Der "unkomplizierteste" Weg wäre tatsächlich eine direkte Klärung mit dem Vermieter, wenn dieser mit sich reden lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


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