Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Zitat:1. Darf der Vermieter ohne konkrete Forderung die volle Mietkautionsbürgschaft abrufen?
Nein. Tatsächlich muss der Vermieter hierfür grundsätzlich einen konkreten Anspruch haben.
Zitat:2. Kann er sich dabei pauschal auf mögliche, noch nicht abgerechnete Nebenkosten berufen (Abrechnungsfrist 2024 bis 31.12.2025, Abrechnungsfrist 2025 bis 31.12.2026)?
Nein. Es gibt ja auch keinen Grund, dafür jetzt den Betrag abzurufen. Das könnte der Vermieter machen, wenn eine Abrechnung vorliegt, die eine Nachzahlung ergibt. Wenn eine solche zu erwarten ist, haben Sie voraussichtlich aber auch keinen Anspruch auf Auflösung der Kaution, wenn Sie sich nicht anders einigen.
Zitat:3. Wie sollte ich jetzt am besten reagieren, um zu verhindern, dass die Versicherung zahlt und ich später auf der gesamten Summe sitzen bleibe / dem Ausgleich hinterherlaufe?
Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen. Dort finden Sie regelmäßig, was von Ihnen erwartet wird.
Sie müssten in der Regel entweder gerichtliche Schritte einleiten oder zumindest die Versicherung davon überzeugen, dass die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich ist. Für letzteres ist natürlich schon einmal das Übergabeprotokoll hilfreich und Ihre reaktionslos gebliebenen Aufforderungen.
Versuchen Sie in Kontakt mit dem Vermieter zu kommen, um zu ergründen, weshalb er die Kaution in Anspruch nimmt.
Wenn das nicht hilft und keine Einigung erzielt werden kann, bliebe nur noch der Rechtsweg, wobei die Gerichte bei der Frage, ob die Inanspruchnahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verhindert werden kann, nicht unbedingt einer Meinung sind.
[Quote. Falls der Abruf unberechtigt war: Kann ich den Vermieter auf Schadenersatz, Rückgabe oder Zinsen in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich ist ja offenbar der Anspruch auf Freigabe der Kaution (mit dem ? bei den Betriebskostenabrechnungen) fällig. Dementsprechend können Sie die Rückzahlung des Betrages nebst Verzugszinsen verlangen, wenn die Versicherung tatsächlich auszahlt. Wenn es tatsächlich keinen Grund für die Anforderung gab, können Sie auch zusätzlich Schadensersatz geltend machen.
Der "unkomplizierteste" Weg wäre tatsächlich eine direkte Klärung mit dem Vermieter, wenn dieser mit sich reden lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt