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Miet-aufhebungsvertrag

5. Januar 2019 16:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Brümmer

Zusammenfassung

Nachmietergestellung und Haftung für die Mieten

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mich mit dem Vermieter darauf verständigt dass der Mietvertrag aufgehoben wird. Ich habe einen Mietvertrag unterzeichnet welcher einen Kündigungsverzicht enthält. Wir haben uns darauf verständigt dass ich nun trotz Kündigungsverzicht vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden kann unter der Bedingung dass ich einen Nachmieter finde. Dies ist nun eingetreten. Ich habe einen Nachmieter gefunden welcher auch akzeptiert wird.

Der Vermieter hat mir nun einen Mietaufhebungsvertrag zugesendet und unter Punkt 3 folgendes eingebracht.

"3. Für den Fall, dass die Nachmieter ihren Verpflichtungen aus dem Nachmietvertrag, insbesondere zur Mietzahlung, nicht vertragsgemäß nachkommen, übernehmen die Mieter die Haftung dafür. Diese Haftung ist auf Ansprüche begrenzt, die bis zum 31.07.2021 entstehen.

4. Die Mieter werden dem Vermieter ihre neuen Anschriften mitteilen sowie eventuelle weitere Wechsel der Anschrift bis zum 31.07.2021."

Meine Frage insbesondere zu Punkt 3: Ist dies zulässig? Dies bedeutet doch im Grunde dass falls der Nachmieter nicht seinen Verpflichtungen insbesondere zur Mietzahlung, nachkommt ich wieder werde/bin. Richtig?

Kann ich den Mietaufhebungsvertrag dennoch ohne Rechtsfolgen unterzeichnen? Meines Erachtens sollte mich ein Mietaufhebungsvertrag doch von meinen Pflichten entbinden!?

Für mich steht dies irgendwie im Widerspruch. Titel: Mietaufhebungsvertrag zugleich aber Punkt 3?

Wie sehen sie das?

Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage Ihrer Angaben darf ich Ihre Frage beantworten wie folgt.
Leider haben Sie in dem ursprünglichen Mietvertrag einen Kündigungsverzicht vereinbart. Wenn der Vermieter Sie dann doch vorzeitig aus dem Mietvertrag wieder herauslässt, kann er das grundsätzlich mit allen erdenklichen Bedingungen verknüpfen.
Die Vereinbarung, dass Sie die nächsten Jahre für einen Mietausfall des Nachmieters einstehen sollen, ist auch nicht so ungewöhnlich, dass man sie als sittenwidrig und damit als unwirksam einstufen würde.
Eine abweichende Betrachtung könnte man allenfalls noch aus der Nachmieter - Absprache herleiten, sofern Sie diese schriftlich getroffen haben und dort über eine Haftung für Mietausfall nichts geregelt wurde. Falls hierüber etwas Schriftliches vorliegt, können Sie es mir gerne noch zuleiten, dann kann ich Sie ergänzend beraten.

Andernfalls muss ich Sie leider enttäuschen: Das darf der Vermieter verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

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