Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage Ihrer Angaben darf ich Ihre Frage beantworten wie folgt.
Leider haben Sie in dem ursprünglichen Mietvertrag einen Kündigungsverzicht vereinbart. Wenn der Vermieter Sie dann doch vorzeitig aus dem Mietvertrag wieder herauslässt, kann er das grundsätzlich mit allen erdenklichen Bedingungen verknüpfen.
Die Vereinbarung, dass Sie die nächsten Jahre für einen Mietausfall des Nachmieters einstehen sollen, ist auch nicht so ungewöhnlich, dass man sie als sittenwidrig und damit als unwirksam einstufen würde.
Eine abweichende Betrachtung könnte man allenfalls noch aus der Nachmieter - Absprache herleiten, sofern Sie diese schriftlich getroffen haben und dort über eine Haftung für Mietausfall nichts geregelt wurde. Falls hierüber etwas Schriftliches vorliegt, können Sie es mir gerne noch zuleiten, dann kann ich Sie ergänzend beraten.
Andernfalls muss ich Sie leider enttäuschen: Das darf der Vermieter verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin