Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Vorgehen ist zwar ungewöhnlich aber es gibt keinen § in dem ausdrücklich steht, dass es einem (angeblichen) Gläubiger verboten ist, dem vermeintlichen Schuldner Briefe an seine Arbeitsadresse zu schreiben. Da in Deutschland alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist, darf er dies.
Ob die Forderung berechtigt ist, ist dabei unwichtig, solange Ihr Vermieter glaubt, dass seine Forderung berechtigt ist.
Eine Unterlassungsklage oder eine Anzeige wegen (versuchter) Nötigung hätte meines Erachtens nur dann Erfolg, wenn dem Vermieter nachgewiesen werden kann, dass er weiß, dass seine Forderung unbegründet ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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