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Vermieter erhält rechtsunwirksame Kündigung

19. September 2013 19:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

wie muss/oder kann ein Vermieter reagieren, sofern ein Mieter rechts-unwirksam
- im Fall einer verspäteten Ankunft der Kündigung,
- im Fall der falschen Angabe der im Mietvertrag genannten berechtigten Personen (z.B. durch beim Mieter entstandene Verwirrung bei sehr häufigem Eigentümerwechsel) ODER im Falle der richtigen Organisation, aber einer Person, welche nirgends genannt ist,

kündigt?

Muss er beispielsweise
- überhaupt reagieren; Hat er eine Pflicht dem Mieter innerhalb einer bestimmten Frist z.B. über die Angabe der falschen im Mietvertrag (oder anderen rechtsgültigen Dokumenten) genannten Personen oder Organisationen zu informieren?
könnte er beispielsweise
- in manchen Fällen Schadensersatz leisten müssen, z.B. durch unerwartete verlängerte Zahlung der alten Miete oder wird die Kündigung ohne Reaktion des Vermieters (stillschweigend) wirksam?

Vielen Dank

19. September 2013 | 20:05

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Vermieters, den Mieter auf die Unwirksamkeit einer Kündigung hinzuweisen. Er muss dementsprechend auch nicht binnen einer bestimmten Frist reagieren.

Geht die Kündigung des Mieters verspätet zu, so verlängert sich dadurch ja allenfalls die Kündigungsfrist. In diesem Fall ist es empfehlenswert, aber nicht zwingend, dem Mieter das (richtige) Ende des Mietverhältnisses mitzuteilen.

Die Grenze findet das Recht des Vermieters zur "Untätigkeit" aber in dem Grundsatz von Treue und Glauben. Bei dem von Ihnen genannten Beispielt des häufigen und schwer durchschaubaren Vermieterwechsels hätte ich Zweifel, ob ein Gericht den Mieter an dem Mietverhältnis festhalten würde, sofern der Vermieter sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft.

Es müssen aber dann solche besonderen Umstände vorliegen, die dem Vermieter die Pflicht auferlegen, auf eine unwirksame Kündigung zu reagieren. Eine allgemeine Verpflichtung besteht hingegen nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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