Sehr geehrte Ratsuchende,
das Vertragsverhältnis kann nach § 543 II Nr. 1 BGB
außerordentlich gekündigt werden, da Ihnen vorliegend der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, so der Gesetzeswortlaut.
Auf ein Verschulden kommt es bei der Kündigung nicht an.
Derartige Kündigungen verlangen in der Regel eine Abmahnung. In Ihrem Fall macht das in meinen Augen zwar keinen Sinn. Ein Anwalt würde Ihnen aber später diesen Formfehler entgegen halten und darauf bestehen, daß die Abmahnung auszusprechen gewesen wäre. Setzen Sie eine Frist von einer Woche zur Verfügungstellung des Mietraums in vertragsgemäßem Zustand und kündigen Sie für den Fall der Nichteinhaltung die außerordentliche Kündigung erst an. Dann sprechen Sie diese erst aus.
Ein Schadenersatzanspruch setzt ohnehin das Verschulden des Vermieters voraus. Die Klausel im Vertrag entspricht insoweit den Vorgaben aus dem BGB. Dem steht natürlich nicht entgegen, daß Sie deswegen kündigen können, auch ohne Verschulden des Vermieters.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Antwort
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