Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Grundsätzlich darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters keinen Schlüssel für das Mietobjekt innehaben.
Somit muss diesem ggf. die Möglichkeit bestehen, bei Gefahr im Verzug, was in der Regel stets einer Prüfung des Einzelfalles bedarf, gar das Mietobjekt „aufbrechen“ zu dürfen.
In Ihrem Falle scheint die Gefahr im Verzug eher nicht vorzuliegen, so dass der Vermieter, auch um derartige Reparaturen durchzuführen, sich vorher angemessen anmelden muss.
Von einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch ist wohl eher abzuraten, da Sie Ihr Dauerschuldverhältnis, zumal Sie dieses bisher als angenehm empfunden haben, doch aufs Spiel setzen würden.
Sie sollten sich vielmehr mit dem Vermieter ins Benehmen setzen, um über eine etwaige Gefahr im Verzug bzw. deren Ausräumung zu diskutieren.
Hinsichtlich des Briefkastens ist noch vorzutragen, dass ein funktionierender Briefkasten zum vertragsgemäßen Gebrauch zu rechnen ist, wofür stets der Vermieter zuständig sein wird.
Etwas anderes läge jedoch vor, wenn Ihr Vermieter im Umgang mit demselben Ihnen vertragswidrigen Gebrauch nachweisen könnte.
Sollte diesem dies wider Erwarten gelingen, wären Sie für die Instandsetzung des Briefkastens zuständig.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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