Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frist für die Annahme des Angebots muss angemessen bemessen sein. Sollte Ihnen keine Frist genannt worden sein, läuft auch keine Frist. Wie die Frist angemessen zu berechnen ist, ergibt sich aus der objektiven Betrachtung. Hierzu kann herangezogen werden, dass bei der Annahme des Vorkaufsrechts für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zwei Monate angesetzt werden.
Das Vorkaufsrecht gibt es in vielfältiger Weise. Das gesetzliche Vorkaufsrecht ist für die Umwandlung von Mit- in Eigentumswohnungen vorgeschrieben. Weiterhin existiert es aber auch als vertraglich erworben Vorkaufsrecht, dass zudem notariell beglaubigt sein sollte.
Das Vorkaufsrecht kann auch Teil eines Mietvertrages sein.
Als sog. „Dingliches Recht" kann das Vorkaufsrecht in ein Grundbuch eingetragen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wübbe