Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte:
Wenn der Mietvertrag keine Vereinbarung dahingehend enthält, dass Sie zur Lagerung des Vermietereigentums verpflichtet sind, können Sie die Entfernung verlangen - es sei denn, das im Laufe des Mietverhältnisses eine gegenteilige, mündliche oder konkludente Vereinbarung geschlossen wurde.
Eine solche Vereinbarung müsste allerdings derjenige beweisen, der sich darauf beruft. In diesem Falle also der Vermieter.
Die bloße Tatsache, dass Sie die Lagerung dort mehrere Jahre geduldet haben, spricht noch nicht dafür, dass Sie sich rechtlich binden wollten. Aus der bloßen Duldung lässt sich kein Anspruch zugunsten des Vermieters herleiten.
Vor diesem Hintergrund können Sie weiterhin verlangen, dass die Gegenstände vom Dachboden entfernt werden.
Kommt der Vermieter dem nicht nach, stellt dies einen Mietmangel dar, der Sie in der Nutzung der Mietsache behindert. Sie können die Miete mindern und Schadensersatz geltend machen.
Ob der Schadensersatz allerdings entgangenen Gewinn berücksichtigen darf, wird darauf ankommen, ob eine gewerbliche Nutzung des Dachbodens als Lagerraum vertraglich vereinbart wurde. Wurde das Haus lediglich zu Wohnzwecken vermietet, sehe ich keine rechtliche Handhabe, nun den entgangenen Gewinn als Schaden anzusetzen und mit der Miete zu verrechnen.
Wurde der Dachboden jedoch ausdrücklich als gewerblich nutzbarer Lagerraum vermietet - die Beweislast für eine solche Vereinbarung obliegt Ihnen - käme in der Tat der entgangene Gewinn als Schaden in Betracht und dürfte von der Miete in Abzug gebracht werden.
Andernfalls bleibt Ihnen nur die Möglichkeit der Mietminderung, weil Sie den Dachboden nicht (für nicht gewerbliche Zwecke) nutzen können - der Minderungsbetrag dürfte sich dann allerdings lediglich auf 5 bis 10 Prozent belaufen, je nach Einschränkung der Nutzbarkeit.
Alternativ werden Sie natürlich den Vermieter auch auf Beseitigung der Sachen verklagen können, damit die Beeinträchtigung also endlich eingestellt wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26. September 2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
danke schön für Ihre kompetente Auskunft.
Wir können also von der nächsten Miete 10% einbehalten
mit der Begründung Mietminderung/Einlagerung?
Schönen Tag noch
W
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Höhe der Minderung hängt vom Grad der Einschränkung der Nutzbarkeit ab. Ohne genaue Prüfung kann ich Ihnen nicht sagen, ob Sie 10% bei Gericht durchbekämen. Da eine nicht berechtigte Mietkürzung im ungünstigsten Fall eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann, würde ich eher weniger ansetzen und die Miete um 5% mindern. Damit sollten Sie auf der sicheren Seite sein.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann