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Vermerk über Freistellung und Anrechnung der UT fehlt in der Kündigung

23. Mai 2019 08:12 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Malek Shaladi, Dipl.-Jur.

Zusammenfassung

Die Freistellung ggf. unter Anrechnung von Urlaubstagen kann in einem separaten Schreiben im Nachgang zur Kündigung erfolgen. Die Kündigung selbst wird bei Fehlen dieser Erklärung nicht unwirksam.

Sehr geehrte Damen und Herren,

gestern wurde ich in der Probezeit gekündigt und freigestellt bis zum 5.6.19 unter Anrechnung meiner Urlaubstage, dies ist jedoch nicht in der Kündigung vermerkt, sondern wurde mir nur per Mail als Text geschickt und im Anhang die Kündigung (die in den nächsten Tagen per Post eintreffen soll).

Im Kündigungsschreiben steht nur, dass sie mir ordentlich und fristgemäß zum 5.6.19 kündigen. Ist das so rechtens? Oder muss in meiner Kündigung vermerkt sein, dass ich freigestellt bin unter Anrechnung der Urlaubstage.

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist nicht notwendig, dass die Freistellung unter Anrechnung der Urlaubstrage in der Kündigung erklärt wird. Dies kann im Nachgang in einem separaten Schreiben passieren. Sie sollten lediglich die Kündigungsfrist prüfen. Sie beträgt zwei Wochen ab Zugang (und nicht ab Mitteilung per E-Mail). Rechnen Sie ab dem Tag des Erhalts per Post zwei Wochen drauf. Der 05.06.2019 wäre nur dann korrekt, wenn die Kündigung schriftlich gestern erhalten haben (ob persönlich übergeben oder Briefkasten spielt keine Rolle). Daher dürften wohl ein paar Tage mehr über den 05.06.2019 zu bezahlen sein.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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